Ladenöffnung am Sonntag aus Anlass eines Weihnachtsmarkts?
Das BVerwG befasste sich mit der Frage, ob aus Anlass eines Weihnachtsmarkts die Verkaufsstellen im Ortszentrum an einem Sonntag geöffnet werden dürfen (Urteil vom 12.12.2018, Az. 8 CN 1.17).
Weihnachtsmarkt und Ladenöffnung am Sonntag
Eine Stadt in Sachsen erlaubte die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen an zwei Adventstagen aus Anlass eines Weihnachtsmarkts im Ortszentrum.
Rechtsgrundlage im Ladenöffnungsgesetz
Die Ladenöffnungsgesetze der Länder ermächtigen die Städte und Gemeinden, zu gestatten, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen (hier: § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG). Sonntagsöffnungen müssen die erkennbare Ausnahmen bleiben und jeweils durch einen zureichenden Sachgrund gerechtfertigt sein, urteilte das BVerwG. Bloß wirtschaftliche Umsatzinteressen der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Kunden reichen nicht aus, um eine Sonntagsöffnung zu rechtfertigen.
Besonderer Anlass muss die Veranstaltung prägen
Bei Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass muss die anlassgebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen, so das Gericht weiter. Dies setzt voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit im Vordergrund steht, sodass die Ladenöffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheint. Hierzu muss die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt.
Weihnachtsmarkt prägt das Ortsbild im Zentrum
Der im Stadtzentrum veranstaltete Weihnachtsmarkt nahm die dort vorhandenen öffentlichen Wege und Plätze in Anspruch und strahlte somit auf den gesamten Ortsteil aus, in dem die sonntägliche Ladenöffnung erlaubt wurde.
Prognoseentscheidung
Die Rechtsprechung, so das BVerwG, fordert zu Recht für das Prüfen der Voraussetzung einer „prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung“ einen prognostischen Vergleich der vom Weihnachtsmarkt und der von einer bloßen Ladenöffnung angezogenen Besucherzahlen. Außerdem soll die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellenden Prognose für sich genommen – auch ohne die Ladenöffnung – einen erheblichen Besucherstrom anziehen, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung – ohne die Veranstaltung – zu erwartende Besucherzahl übersteigt. Dieser Vergleich ist der Prüfstein, an dem sich der Annexcharakter entscheidet.
Das Gewerbeamt hat die erforderliche Prognose erstellt und auf Grundlage der zu erwartenden Besucherzahlen zutreffend angenommen, dass der Weihnachtsmarkt das öffentliche Bild im Ortsteil Zentrum auch bei einer gleichzeitigen Ladenöffnung an den beiden Adventssonntagen prägen werde. Deshalb ist von der „prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung“ auszugehen.
Ergebnis
Die Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag anlässlich des Weihnachtsmarkts erging rechtmäßig.
Das Urteil ist abrufbar unter https://www.bverwg.de/de/121218U8CN1.17.0