12.01.2016

Rechtsverordnung über Ladenöffnung am Marktsonntag wirksam?

Das BVerwG hat entschieden, dass die Rechtsverordnung einer bayerischen Gemeinde zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Marktsonntag unwirksam war (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, Az. 8 CN 2.14).

Ladenöffnung Marktsonntag

Ladenöffnung anlässlich zweier Jahrmärkte

Die Verordnung der Gemeinde sah vor, dass am zweiten Sonntag nach Ostern im Kalenderjahr 2013 aus Anlass zweier in der Gemeinde stattfindender Jahrmärkte sämtliche an das jeweilige Marktgeschehen angrenzenden Verkaufsstellen von 12 Uhr bis 17 Uhr geöffnet sein durften. Die Normenkontrollklage einer Gewerkschaft hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof München Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt und die Revision der Gemeinde zurückgewiesen.

Deshalb war die Rechtsverordnung unwirksam

Verfassungsrechtlicher Sonntagsschutz verkürzt

Nach Auffassung des BVerwG können Gewerkschaften Normenkontrollklage gegen eine Rechtsverordnung erheben, die den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz nach ihrer Auffassung verkürzt. Das gilt auch, wenn die Rechtsverordnung die Ladenöffnung für nur einen Sonntagnachmittag in einer einzelnen Gemeinde freigibt. Sonst wäre kein effektiver Schutz der sonntäglichen Arbeitsruhe als Rahmenbedingung auch für eine gewerkschaftliche Betätigung zu gewährleisten, da alle bayerischen Gemeinden eine Ladenöffnung an bis zu vier Marktsonntagen im Jahr freigeben dürfen.

Verstoß gegen § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss

Die angegriffene Rechtsverordnung war rechtswidrig, weil sie gegen § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG-Bund-Bayern) verstieß. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift ist die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar, wenn der Markt und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages prägt. Dazu müsste der Markt für sich genommen – also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung – einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Außerdem müsste die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt bleiben. Hier hat schon eine vertretbare entsprechende Prognose der Gemeinde gefehlt. Unabhängig davon ist die Rechtsverordnung hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs nicht hinreichend bestimmt gewesen.

Vorinstanz

VGH München, Urteil vom 06.12.2013, Az. 22 N 13.788.

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.bverwg.de/111115U8CN2.14.0

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)