21.01.2019

Ladenöffnungszeiten am Sonntag in einer Bäckerei: Was ist erlaubt?

Das OLG München entscheidet im Februar 2019, ob eine Bäckerei mit Café am Sonntag außerhalb der Ladenöffnungszeiten Brötchen und Stangenbrot verkaufen darf.

Ladenöffnung Bäckerei Sonntag

Kein Backwarenverkauf außerhalb der Ladenöffnungszeiten

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat eine Bäckereikette mit Filialen in München verklagt. Sie will mit ihrer Klage erreichen, dass der Kette untersagt wird, Backwaren am Sonntag außerhalb der Ladenöffnungszeiten (in Bayern zum Verkauf von Backwaren nach dem LadSchlG des Bundes 3 Stunden, in den übrigen Bundesländern mit eigenem Ladenöffnungsgesetz meist 5 Stunden) zu verkaufen.

Sonderfall Bäckerei mit Café

Die Ladenöffnungsgesetze regeln eindeutig die Ladenöffnung zum Verkauf von Backwaren an Sonntagen. Ist ein Café an die Bäckerei angeschlossen, können im Café außerhalb der Ladenschlusszeiten nach dem LadSchlG des Bundes bzw. den Ladenöffnungsgesetzen der Länder zubereitete Speisen verkauft werden. In diesem Fall gilt nicht das Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsrecht, sondern das GastG des Bundes bzw. die GastG der Länder.

Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften?

Testkäufer einer Verbraucherschutzorganisation hatten in einer Filiale einer Kette, die als Bäckerei mit Café betrieben wird, während der Ladenschlusszeit Stangenbrot, Römer-Semmeln und Vollkornbrötchen erworben. Die Verbraucherschutzorganisation sieht in dem Verhalten der Kette einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften und klagten. Die Richter des OLG München müssen sich nun mit der Frage befassen, ob Stangenbrot, Römer-Semmeln und Vollkornbrötchen zubereitete Speisen sind.

Was sind nach bisheriger Definition „zubereitete Speisen“?

  • Speisen sind alle zum alsbaldigen Verzehr bestimmten Lebensmittel, z.B. Brötchen, Brote, belegte Brötchen, Torten, Speiseeis, Schokolade oder Snacks.
  • Der Begriff „Zubereiten“ ist weit auszulegen. Er beinhaltet die Tätigkeiten Kochen, Backen, Garen sowie Haltbarmachen und alle Tätigkeiten zum Herrichten zum Verbrauch.
  • Zubereitete Speisen sind aber auch die zur letzten Zubereitung durch den Gast bestimmten Speisen, z.B. Tartar, Salate oder Hamburger.
  • Auch das Belegen eines Brötchen mit einer Scheibe Käse oder Schinken wäre demnach als „Zubereiten“ anzusehen.
  • Würde ein Brötchen mit der Scheibe Käse lediglich aus seiner Verpackung genommen und serviert, wäre dies aber kein „Zubereiten“, weil das Herrichten zum Verbrauch fehlt.
  • Dies gilt auch für die aus der Verpackung genommenen und verbrauchsfertig hergerichteten Konserven.
  • Auch die im Betrieb der Speisewirtschaft nicht selbst hergestellte Speise ist eine zubereitete Speise, wenn sie verzehrfertig serviert wird, z.B. nach dem Garen eines Fertiggerichts in der Mikrowelle.

Ergebnis

Nach bisheriger Auffassung ist es als „Zubereiten“ zu verstehen, wenn eine Scheibe Käse auf ein Brötchen gelegt und serviert wird. Werden Stangenbrot, Römer-Semmeln und Vollkornbrötchen so verkauft, wie sie gebacken wurden, sind sie nach der bisher gängigen Definition keine zubereiteten Speisen.

Über die Entscheidung des Gerichts werden wir berichten. Damit nicht jeder Bäcker ein Jura-Studium absolvieren muss, um Konflikte mit dem Gesetz zu vermeiden, hoffen wir auf eine praxistaugliche und leicht verständliche Entscheidung.

Das Urteil vom 14.02.2019 des OLG München (Az. 6 U 2188/18) ist abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-1435?hl=true

Weitere Informationen zum Ladenöffnungsrecht finden Sie im Produkt Gewerbeamtspraxis von A-Z online.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)