Gratis-Download: Ladenöffnung am Sonntag anlässlich eines Jahrmarkts
Flohmarkt in Form eines Jahrmarkts
Im Gewerbegebiet einer Gemeinde veranstaltet eine GmbH auf dem Gelände zweier Möbelhäuser mehrmals im Jahr jeweils sonntags einen Flohmarkt in der Form eines Jahrmarkts.
Ladenöffnung am Sonntag anlässlich des Jahrmarkts
Die Gewerbetreibenden der Gemeinde bitten den Bürgermeister, zu regeln, dass anlässlich dieser Jahrmärkte am zweiten Sonntag nach Ostern, am letzten Sonntag im Juli, am zweiten Sonntag im Oktober und am letzten Sonntag im November bzw. ersten Sonntag nach Allerheiligen, wenn der letzte Sonntag im November auf einen Adventssonntag fällt, alle Verkaufsstellen im Gemeindeortsteil in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen, um den Besuchern die Möglichkeit des „Shoppens“ zu eröffnen.
Der Bürgermeister bittet Sie zu prüfen, ob die Freigabe der Sonntage für die Ladenöffnung wie gewünscht nach dem Ladenöffnungsrecht des Landes zum „Shoppen“ möglich wäre.
Fragen, die Sie sich stellen müssen
- Unter welchen Voraussetzungen ist die Öffnung aller Verkaufsstellen im Gemeindeortsteil während des Flohmarkts zulässig?
- Wäre die Sonntagsöffnung wie von den Gewerbetreibenden gewünscht zulässig?
Weitere Informationen zum Thema Ladenöffnung finden Sie im Produkt Gewerbeamtspraxis von A-Z online.
Laden Sie die Datei herunter, um Antwort auf diese Fragen und Hinweise auf die entsprechenden Gerichtsurteile zu erhalten.
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