04.11.2022

Sind Verkauf und Schnitzen von Kürbissen ein Gewerbe?

Jedes Jahr stellen Landwirte ihre Kürbisproduktion zum Verkauf. Nicht immer ist es leicht zu entscheiden, in welchen Fällen der Kürbisverkauf sowie deren Verzierung ein Gewerbe ist und angezeigt werden muss. Wir erklären die Rechtslage.

Kürbisverkauf Kürbisschnitzen Gewerbe

Kürbisverkauf vom Hof …

Eine Landwirtin zieht sich Kürbisse verschiedenster Art auf ihren Feldern und bietet diese vor ihrem landwirtschaftlichen Anwesen auf Anhängern und in Regalen zum Verkauf an. Eine feste Verkaufsstelle (Hofladen, Ladengeschäft usw.) besteht nicht.

… und Schnitzen von Kürbissen

Eine Künstlerin schnitzt als Nebenbeschäftigung Figuren und Texte auf die Kürbisse. Nach einer überlieferten irischen Legende sollen die Schnitzereien vor bösen Geistern schützen. Die geschnitzten Kürbisse werden dann zum Verkauf angeboten.

Sind die geschilderten Tätigkeiten ein Gewerbe?

Grundsätzlich gilt: Die Urproduktion, d.h. die auf Gewinnen roher Naturerzeugnisse gerichteten Tätigkeiten, sind kein Gewerbe. Hintergrund für diese Einstufung ist eine Interessenlage, die das Gewerberecht nicht kennt: Wegen ihrer Abhängigkeit von den Jahreszeiten, dem Klima und der Witterung wird die Landwirtschaft vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen.

Daraus folgt: Das Züchten der Kürbisse ist keine gewerbliche Betätigung.

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Wie sind die Folgetätigkeiten einzustufen?

Soweit Folgetätigkeiten wie Zubereitung, Verarbeitung und Verkauf von Bodenerzeugnissen eine natürliche Einheit mit deren Erzeugung bilden, gehören sie ebenfalls zur Urproduktion. Besteht keine natürliche Einheit zwischen Erzeugung und Folgetätigkeiten, liegt keine in Bezug auf das Gewerberecht unterschiedliche Interessenlage vor.
Daher stellt der Verkauf vor Ort, z.B. Erdbeeren vom Feld, Eier und Milch vom Hof, kein Gewerbe dar.

Daraus folgt: Überschreiten die Aktivitäten den in der Landwirtschaft üblichen Umfang, ist dies als Gewerbe anzusehen.

Ist der Verkauf von Kürbissen ein Gewerbe?

Sobald die Folgetätigkeiten keine „Akzessorietät“ (Abhängigkeit) zum Hauptbetrieb aufweisen, werden sie zu einem selbstständigen Gewerbebetrieb, z.B. Verkauf in einem örtlich getrennten Ladenlokal.

Das VG Schleswig (Urteil vom 09.07.1998, Az. 12 A 179/97) hat hierzu entschieden, dass der Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Hofladen (Direktvermarktung) als gewerbliche Tätigkeit zu werten ist, da sich diese nicht mehr in dem Rahmen hält, in dem Erzeugnisse der Urproduktion üblicherweise verkauft werden.
Unerheblich ist, ob sich der Laden außerhalb des landwirtschaftlichen Anwesens oder auf diesem befindet; ebenso ist unerheblich, ob der Hofladen insgesamt lediglich 20 Stunden in der Woche geöffnet ist.

Anmerkung: Mit dieser Beurteilung weicht das VG Schleswig von der Auffassung der Finanzverwaltung zur Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit ab.
Die Kriterien der Finanzverwaltung zum Abgrenzen zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit sind vor dem Hintergrund steuerrechtlicher Fragen zu betrachten und haben eine andere Zielsetzung als das Gewerberecht.

Daraus folgt: Der Verkauf der Kürbisse außerhalb einer Verkaufsstelle „vom Hof“ gehört noch zu Urproduktion. Werden die Kürbisse im Hofladen verkauft, erfolgt der Verkauf im Rahmen einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit.

Wie ist das Schnitzen der Kürbisse zu bewerten?

Das Schnitzen der Kürbisse steht in keinen Zusammenhang zur Urproduktion. Diese Tätigkeit ist ähnlich wie das Anfertigen von Scherenschnitten als Kunst anzusehen (VGH Mannheim, Urteil vom 17.08.1988, Az. 14 S 689/87) und damit ebenfalls vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen.
Unberührt bleibt das Steuerrecht, nachdem Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit zu versteuern sind.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)