Kostenbescheid bei Brand eines PKW in einer Garage?
Vor dem OVG Lüneburg (Urteil vom 18.07.2024, Az. 11 LB 14/23) stritten der Halter eines PKW, dessen Versicherung und die Gemeinde um Kosten von über 60.000 Euro für den Einsatz von 8 Feuerwehren.

Garagenbrand nach Abstellen eines PKW
Der Halter eines Kfz stellte seinen PKW in der an sein Wohnhaus angrenzenden Doppelgarage ab. Kurze Zeit danach kam es in der Garage zu einem Brand, der auf sein Wohnhaus übergriff. 8 Freiwillige Feuerwehren bekämpften den Brand mit insgesamt 200 Einsatzkräften 11 Stunden lang. Der Sachschaden belief sich auf 800.000 Euro.
Der Brand wurde nach Aussage eines Sachverständigen durch einen technischen Defekt am Pkw des Halters verursacht. Die Bremsbeläge waren vollständig abgenutzt und erhitzten sich bei dem Kontakt mit der Bremsscheibe. Die heiße Bremsscheibe löste den Brand aus, der auf das angrenzende Wohnhaus übergriff.
Nach Anhörung des Halters erließ die Gemeinde einen Kostenbescheid für den Feuerwehreinsatz über 61.670,12 Euro und berief sich dabei auf das Brandschutzgesetz des Bundeslandes (hier: § 29 Abs. 2 Nr. 1b NBrandSchG) i.V. mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr.
Der Halter klagte gegen den Kostenbescheid.
Rechtsgrundlagen im Brandschutzgesetz
Nach dem Brandschutzgesetz des Bundeslandes (hier: § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Unterbuchstabe aa NBrandSchG a.F.) können die Kommunen von den Verpflichteten (hier: § 29 Abs. 4 NBrandSchG) Gebühren und Auslagen nach dem Kommunalen Abgabengesetz für Einsätze erheben, bei denen eine Gefährdungshaftung, insbesondere durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, außer in Fällen höherer Gewalt, besteht. Eine entsprechende Regelung hat die Gemeinde mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr getroffen, stellte das Gericht fest. Damit konnte die Gemeinde für Einsätze, bei denen durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen eine Gefährdungshaftung besteht, Gebühren und Auslagen von den Verpflichteten erheben.
Was bedeutet „Betrieb eines Kfz“?
Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist aber ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (§ 7 Abs. 2 StVG).
Voraussetzung bei § 7 Abs. 1 StVG ist somit, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch den Kraftfahrzeugverkehr eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Die weit auszulegende Vorschrift erfasst alle durch dessen Betrieb beeinflussten Schadensabläufe. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
Daraus folgerte das OVG:
- Die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr wurde durch dessen Abstellen in der Garage nicht beendet.
- Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ i.S. dieser Vorschrift kann auch dann erfüllt sein, wenn das Kraftfahrzeug in einer privaten Garage abgestellt ist.
- Die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG sind erfüllt.
- Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Erheben der Kosten des Feuerwehreinsatzes lagen ebenfalls vor.
Ergebnis
Der Kostenbescheid der Gemeinde erging rechtmäßig, urteilte das OVG. Die Klage des Kfz-Halters wurde abgewiesen.