Konkurrenzkrähen der Hähne vor Gericht
Muss ein Nachbar es hinnehmen, wenn drei Hähne nacheinander krähen (Beschl. des OLG München vom 07.10.2024, Az. 21 U 454/23, und Urteil des LG Ingolstadt, Urteil vom 23.12.2022, Az. 81 O 2243/21)?

Drei Hähne: Des einen Freud, des anderen Leid
Ein Hühnerzüchter hielt drei Hähne auf seinem Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet. Sein Nachbar, der ein 100 m entfernt liegendes Grundstück bewohnt, beschwerte sich über die sehr hohe Geräuschkulisse: Krähte ein Hahn, antwortete ein anderer ebenfalls mit einem lauten Krähen. Dem Nachbar riss der Geduldsfaden; er wollte sich das nicht mehr länger mit anhören und verklagte den Halter der Hähne auf das Beseitigen der Lärmbelästigung.
Das LG Ingolstadt hatte ein Einsehen und verurteilte den Halter des Geflügels wie von dem Nachbarn beantragt. Das Gericht überließ ihm aber die Art der Lärmbeseitigung. Das sah der Halter ganz anders und beschwerte sich vor dem OLG München, dass ihm sein Hobby, die Zucht von Federvieh, verboten würde.
Wird das Grundstück des Nachbarn durch das Krähen beeinträchtigt?
Das LG Ingolstadt befand die Klage als begründet. Dem Nachbarn stehen die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die vom Grundstück des Züchters ausgehenden Emissionen nach §§ 1004, 906 BGB zu. Das OLG München schloss sich dieser Entscheidung vollumfänglich an:
- Aufgrund allgemeiner Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass das von dem Nachbarn beschriebene Hahnenkrähen zu nicht unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten zu einer lästigen Beeinträchtigung auf seinem Grundstück führt.
- Das Gericht stellte selbst fest, dass von den 3 aneinander angrenzenden Gehegen auf dem Grundstück des Züchters erhebliche Lärmemissionen ausgehen.
- Der Züchter ist als Störer in vollem Umfang für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung beweispflichtig.
- Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist auf das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers abzustellen. Bei einer Einwirkung von Geräuschen kommt dabei neben der Lautstärke auch der Dauer und Häufigkeit, der Frequenz(en) und deren Zusammensetzung, der Nähe der Schallquelle und der Tageszeit, zu dem die Geräusche auftreten, entscheidende Bedeutung zu. Für ein Wohngrundstück ist dabei maßgeblich, ob das Wohnen selbst durch die Immissionen an Annehmlichkeit verliert.
Das LG entschied nach den vorstehenden Grundsätzen und kam zu der Überzeugung, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Nachbarn vorliegt.
Ergebnis
Das LG Ingolstadt verurteilte den Halter der Hähne dazu, Maßnahmen zu treffen, die in Zukunft eine wesentliche Beeinträchtigung des Anwesens seines Nachbarn ausschließen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte das LG dem Halter der Hähne ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft an. Das OLG München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.