17.02.2017

Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen rechtswidrig

Das VG Hannover musste entscheiden, ob Kommunen die Bereitstellung von öffentlichen Flächen für Zirkusse auf solche Betriebe beschränken dürfen, die keine Wildtiere mit sich führen (Beschl. vom 12.01.2017, Az. 1 B 7215/16).

Zirkus Wildtierverbot

Ein Zirkus möchte im April 2017 auf einer öffentlichen Fläche in einer Stadt in Niedersachsen ein Gastspiel geben. Zum Programm des Zirkus gehört es auch, Wildtiere zu zeigen und auftreten zu lassen. Das Zirkusunternehmen beantragte bei der Stadt, dass diese eine öffentliche Fläche zur Verfügung zu stellt. Der Rat der Stadt lehnte den Antrag jedoch ab und beschloss, dass künftig öffentliche Flächen nur noch diejenigen Zirkusbetriebe erhalten sollen, die keine Tiere wildlebender Arten, z.B. Affen, Bären, Elefanten, Tiger oder Löwen, mit sich führen. Der Zirkus ließ sich von seinem Vorhaben nicht abbringen und beantragte beim VG Hannover eine Einstweilige Anordnung.

Die Gerichtsentscheidung

  • Die Frage eines Verbots wildlebender Tiere in Zirkussen kann nur vom Bundesgesetzgeber geregelt werden.
  • Der Bund hat im Rahmen des Tierschutzgesetzes lediglich bestimmt, dass das gewerbliche Zurschaustellen von Tieren in Zirkussen einer behördlichen Erlaubnis bedarf (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d TierschG).
  • Weil das Zirkusunternehmen über diese Erlaubnis verfügt, greift der Beschluss des Rates der Stadt in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit des Zirkus ein und stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Zirkussen mit Wildtieren gegenüber Zirkussen ohne Wildtiere dar.
  • Mit dem kommunalen Wildtierverbot soll somit in unzulässiger Weise verboten werden, entschied das VG, was bundesrechtlich erlaubt ist.

Ergebnis

Das VG erklärte den Ratsbeschluss für rechtswidrig und verpflichtete die Stadt, über den Antrag des Zirkus auf Bereitstellen einer Fläche neu zu entscheiden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)