06.12.2023

Können zum Schutz vor Baulärm bestimmte Maßnahmen verlangt werden?

Eine Anwohnerin kämpfte sich durch die Instanzen, um Maßnahmen zum Reduzieren des Baulärms zu erzwingen (OVG Bautzen, Beschl. vom 09.10.2023, Az. 1 B 153/23).

Bagger auf der Straße

Forderungen an die Gemeinde

Eine Anwohnerin verlangte, dass bei den Bauarbeiten in ihrer Wohnstraße

  • die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm eingehalten werden sowie
  • die geplanten Bautätigkeiten und lärmintensive Arbeitsschritte fortlaufend sieben Tage vor deren Beginn samt Schallimmissionsprognose nach AVV Baulärm mitgeteilt und geeignete Maßnahmen zum Mindern der Geräusche getroffen werden.

Erforderliche Anordnungen als Ermessensentscheidung

Nach § 24 Satz 1 BImSchG können im Einzelfall die zur Durchführung von § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen getroffen werden. Die Vorschrift räumt der Behörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen Ermessenspielraum ein. Eine Reduzierung des Ermessens bei Geräuschemissionen kommt erst dann in Betracht, wenn diese dem Betroffenen mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können.

Ermessen ist nicht auf Null reduziert

Die Messungen des Baulärms nach der gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG heranzuziehenden AVV Baulärm ergaben, dass die Immissionsrichtwerte in Höhe von 60 dB(A) tags nicht überschritten werden. Diese Werte liegen im Rahmen der für ein Mischgebiet geltenden zulässigen Immissionsrichtwerte, sodass ein Anhaltspunkt für die Annahme von drohenden Immissionsrichtwertüberschreitungen nicht besteht (vgl. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG).

Die Geräuschimmissionen sind daher nicht unzumutbar und das Ermessen ist nicht auf null reduziert.

Ergebnis

Die Voraussetzungen von § 24 Satz 1 liegen somit nicht vor. Der Antrag der Anwohnerin wurde zu Recht von der Gemeinde und anschließend vom VG zurückgewiesen, entschied das OVG.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)