18.03.2016

Bauarbeiten: Kann Taxifahrer Straßensperrung verhindern?

Kann es den Anrainern einer Straße zugemutet werden, eine Straßensperrung wegen Bauarbeiten an einem Gebäude hinzunehmen? Diese Frage musste das VG München entscheiden (Beschl. vom 27.01.2016, Az. M 23 E 15.5940).

Bauarbeiten Straßensperrung

Taxifahrer wehrt sich gegen Straßensperrung wegen Bauarbeiten

Eine Stadt beabsichtigte, mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung die Zufahrt zu einer Straße zu sperren, auf der sich ein Taxistand befindet. Die Straßensperrung betrifft die Durchfahrt für jeglichen Fahrverkehr mit Ausnahme von Lieferverkehr. Anlass hierfür sind umfangreiche Bauarbeiten an einem Gebäude in diesem Straßenzug.

Ein Taxifahrer beantragte beim VG München, im Wege einer einstweiligen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde zu untersagen, die Durchfahrt für Taxis zu sperren bzw. hilfsweise die Behörde zu verpflichten, durch baupolizeiliche Maßnahmen die Bauarbeiten am Marienplatz so weit einzuengen, dass eine Durchfahrt für Taxis möglich ist.

Das VG München lehnte den Antrag ab. Der Taxifahrer rief den VGH München an.

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Entscheidungsgründe für den Beschluss vom 27.01.2016, Az. M 23 E 15.5940

Straßensperrung durch verkehrsrechtliche Anordnung

Eine Straßensperrung wegen Bauarbeiten wird durch eine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen. Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen in der Form von Verkehrszeichen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Vorbeugender Rechtsschutz nur bei unzumutbaren Nachteilen

In derartigen Fällen wird nur dann ausnahmsweise vorbeugender Rechtsschutz gewährt, wenn dem Betroffenen andernfalls unzumutbare Nachteile entstehen. Für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gibt es in diesen Fällen daher nur dann ausnahmsweise ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn der Rechtsschutz über § 80 VwGO nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

Baumaßnahme erforderlich

Die von der Straßenverkehrsbehörde beabsichtigte verkehrsrechtliche Anordnung beruht ausschließlich auf nachvollziehbar dargelegten Erfordernissen der Baumaßnahme an einem Gebäude und ist unumgänglich.

Ergebnis

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde zurückgewiesen. Der Taxifahrer muss die verkehrsrechtliche Anordnung hinnehmen. Ihm kann es zugemutet werden, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Den Beschluss können Sie hier nachlesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt ist Referent zum Ordnungsrecht am Verwaltungsseminar Kassel.)