Klimaschutz als Schutzgut des BimSchG
Mit dem „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BImSchG-Novelle)“ vom 03.07.2024, GVBl. I Nr. 225, wird der Klimaschutz als Schutzgut in das BImSchG aufgenommen.
Ausbau der Windenergie an Land
Die Gesetzesnovelle erleichtert nicht nur den Ausbau der Windenergie an Land, sondern ändert u.a. auch das GastG des Bundes und das StVG.
Kommunen sind nun gefordert
Kern der Änderungen des BImSchG ist der Ausbau der Windenergie an Land:
- Die Genehmigungsverfahren werden deutlich beschleunigt.
- Anlagenbetreiber können aus Gründen der Planungssicherheit einzelne projektbezogene Fragen über einen Vorbescheid klären (§ 9 BImSchG).
- Die vorläufige UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) entfällt.
- Zum Repowering (Modernisieren einer Anlage zum Erzeugen von Strom) wurde § 16b Abs. 1–6, Abs. 10 BImSchG neu eingefügt. Der Anwendungsbereich für das Repowering wird auf die fünffache Gesamthöhe der Neuanlagen erhöht (§ 16b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BImSchG).
- 16b Abs. 7–9 BImSchG ermöglichen nun auch bei einer bereits vorliegenden Genehmigung eine Typenänderung. Sind die Änderungen nur geringfügig, ist der Prüfungsumfang geringer.
- Das Verfahren wird weiter digitalisiert. Onlinezugänge sollen es ermöglichen, Anträge elektronisch zu stellen und Erörterungstermine online durchzuführen (§ 10 Abs. 4 BImSchG). Auch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung (§ 19 BImSchG) und die Auslegung der Unterlagen sollen weitestgehend online stattfinden (§ 10 Abs. 3 BImSchG).
- Mit der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es ermöglicht, einen Projektmanager zu beauftragen und einen Aufgabenkatalog festzulegen.
Inkrafttreten
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes sind am 09.07.2024 in Kraft getreten.