Offener Klappenauspuff – Bußgeld wegen Lärm?
Stellt das Verursachen übermäßigen Lärms durch ein Motorrad eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Lärm durch eine technisch einwandfreie und zugelassene Abgasanlage emittiert wird (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.06.2022, Az. OWi 241 Js-OWi 26773/22)?
Betätigen der Abgasklappensteuerungsanlage ohne Grund
Ein Biker fuhr mit seinem Motorrad am Karfreitag durch ein Wohngebiet und betätigte – ohne dass dies technisch oder durch die Verkehrssituation geboten gewesen wäre – die manuell steuerbaren Klappen der in dem Kraftrad zulässig verbauten und technisch abgenommenen Abgasklappensteuerungsanlage.
Dadurch wurden mehrfach unnötig laute und deutlich wahrnehmbare Auspuffgeräusche von etwa zehn Sekunden Dauer verursacht. Wegen dieses Verhaltens erhielt er einen Bußgeldbescheid, gegen der er Einspruch erhob.
War das Verhalten des Bikers rücksichtslos?
Es spielt keine Rolle, ob der Klappenauspuff technisch einwandfrei ist bzw. über eine gültige verkehrsrechtliche Zulassung verfügt, befand das AG. Sinn von § 30 StVO ist allein, ein rücksichtsloses Verhalten zu verhindern, sofern es zu zusätzlichen, technisch nicht notwendigen Lärmemissionen führt.
Weil der Biker den Klappenauspuff in einem Wohngebiet zur anbrechenden Abendzeit an einem Karfreitag betätigt hat und die Betätigung nicht nur von einer unerheblichen Dauer war, sah das Gericht den Tatbestand von § 30 Abs. 1 StVO erfüllt.
Ergebnis
Die Verursachung übermäßigen Lärms durch ein Motorrad kann auch dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn der Lärm durch eine technisch einwandfreie und zugelassene Abgasanlage emittiert wird, entschied das AG und wies den Einspruch des Bikers ab.