31.05.2017

Kinderlärm in Sportanlagen soll geschützt werden

Ist es sachlich gerechtfertigt, wenn Kinderlärm ausgehend von Bolzplätzen lärmschutzrechtlich privilegiert ist, der Lärm von Kindern beim Vereinssport hingegen nicht? Der Bundesrat verneint diese Frage und schlägt dem Bundestag eine Änderung des BImSchG vor.

Kinderlärm

Kinderlärm keine schädliche Umwelteinwirkung

Mit der Änderung des BImSchG im Jahr 2011 wurde klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Das bedeutet: Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Sportanlagen i. S. der 18. BImSchV

Sportanlagen i. S. der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) sind indessen nicht privilegiert. Nach Auffassung des Bundesrates ist diese Ungleichbehandlung zwischen Kinder- und Ballspielplätzen einerseits und Sportanlagen i. S. der 18. BImSchV andererseits nicht sachlich gerechtfertigt. Im Gegenteil sei es wünschenswert, so die Länderkammer, wenn auch Anlagen, in denen Vereinssport ausgeübt wird, auch durch Kinder genutzt werden dürfen, ohne dass hierbei die für den Erwachsenensport geltenden Begrenzungen angewendet werden müssen. Hierdurch werden die Bewegung und der Sport von Kindern unterstützt und gefördert.

Sportanlagen und Kinderlärm

Auch in der sozialen Akzeptanz des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms sind keine Unterschiede zu dem von Kinderspielplätzen oder Bolzplätzen ausgehenden Lärm festzustellen, die eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Sportanlagen rechtfertigen könnten, argumentiert der Bundesrat.

Folgt der Bundestag der Gesetzesinitiative der Länderkammer, wird in § 22 Abs. 1a BImSchG nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Satz 1 gilt auch für Geräuscheinwirkungen von Sportanlagen, die dort durch Kinder hervorgerufen werden.“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)