Ist eine Kfz-Werkstatt im Wohngebiet zulässig?
Das VG Mainz (Urteil vom 10.02.2023, Az. 3 K 121/22.MZ) musste entscheiden, ob eine Kfz-Werkstatt in einem Wohngebiet betrieben werden darf.
Nutzungsänderung beantragt
Ein Kfz-Mechaniker beantragte eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung seiner Garage in eine Kfz-Werkstatt. Er plante, diese mit einer Hebebühne auszustatten und einen Hol- und Bringservice für Kunden anzubieten. In der näheren Umgebung befinden sich neben Wohngebäuden auch kleine Gewerbebetriebe.
Die Bauaufsicht verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, Kfz-Betriebe seien in allgemeinen Wohngebieten generell unzulässig. Auf die Ausgestaltung des konkreten Betriebs komme es dabei nicht an.
Der Handwerker argumentierte, ein Kfz-Betrieb sei kein störendes Unternehmen. Er lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben ohne Weiteres einordnen.
Kfz-Betrieb beeinträchtigt die Wohnnutzung
Wegen seiner Emissionen ist ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Charakter eines Wohngebiets (§ 4 BauNVO) als solchen zu beeinträchtigen. Er fügt sich nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, entschied das VG weiter. Außerdem kann ein Kfz-Betrieb keiner typischen zulässigen Nutzung in einem Wohngebiet zugeordnet werden (§ 4 Abs. 3 BauNVO).
Ergebnis
Das Verwaltungsgericht Mainz war derselben Ansicht wie die Bauaufsichtsbehörde und urteilte, ein Kfz-Betrieb ist in einem Wohngebiet kein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Klage des Kfz-Mechanikers wurde daher abgewiesen.