Eurofeld auf Kfz-Kennzeichen abgeklebt: Die Folgen
VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2022, Az. 6 L 1698/22
Schwarze Folie auf blauem Eurofeld
Der Halter eines Pkw klebte auf das blaue Eurofeld des Kfz-Kennzeichens eine schwarze Folie. Die Ordnungsbehörde (Zulassungsstelle) ordnete die Stilllegung des Kfz an. Der Halter klagte und berief sich auf die uneingeschränkte Ablesbarkeit trotz „schwarzer Aufkleber“. Das Stilllegen seines Pkw sei unzulässig und in „rechtlicher Hinsicht nichtzutreffend“.
Vorschriften für das Kfz-Kennzeichen
Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungs-VO (FZV). Danach kann die Zulassungsstelle dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der FZV, der StVZO oder der Elektrokleinstfahrzeuge-VO erweist.
Als nicht vorschriftsmäßig erweist sich ein Fahrzeug u.a. dann, wenn es die Anforderungen des § 10 Abs. 12 Satz 1 FZV nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 erster Halbsatz, Abs. 5 Satz 1, 2 sowie Abs. 6 bis 8, 9 Satz 1 FZV ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist. Andernfalls darf der Halter gemäß § 10 Abs. 12 Satz 2 FeV die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht zulassen.
Eurofeld als zwingendes Gestaltungselement
Hiervon ausgehend, entschied das Verwaltungsgericht, wird das Kennzeichenschild des Kfz-Halters den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Weil der Halter nicht nachgewiesen hat, dass er die Folie entfernt hat, ist insoweit weiterhin von einem Verstoß gegen § 10 Abs. 3 erster Halbsatz 1 FZV auszugehen. Zudem ist das Kennzeichen nicht vorschriftsgemäß i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz FZV. Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in § 10 Abs. 6 FZV genannten Vorschriften.
Das unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV dargestellte Eurofeld ist ein zwingendes Gestaltungselement und Teil des Kennzeichenschilds.
Ergebnis
Ist das blaue Eurofeld eines Kfz-Kennzeichens an einem zulassungspflichtigen Kraftfahrzeug mit einer schwarzen Folie überklebt, verstößt dies gegen § 10 Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 12 Satz 1 FZV. Unerheblich ist, ob im Einzelfall der Sternenkranz sichtbar oder das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer ablesbar bleiben. Der Betrieb eines solchen nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs kann auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 FZV sofort vollziehbar untersagt werden.