09.07.2024

Keine Vollstreckung bei Nichtigkeit einer Ordnungsverfügung

Eine Reihe von „Stockfehlern“ veranlasste das OVG Münster (Beschl. vom 04.06.2024, Az. 21 E 286/24) dazu, eine Ordnungsverfügung für nichtig zu erklären und damit ein Vollstreckungshindernis anzunehmen.

Auffordern zum Entfernen von Gegenständen

Eine Behörde beantragte Ersatzzwangshaft gegen den Adressaten einer Ordnungsverfügung, weil er diese beharrlich nicht befolgte. Der Eigentümer eines Grundstücks, das teilweise in einem geschützten Landschaftsteil liegt, wurde zum Entfernen von „landwirtschaftlichen Anbaugeräten“, „Holzteilen“ „Paletten“, „Stahlträgern“ usw. aufgefordert. Auf die Untätigkeit des Eigentümers reagierte die Behörde mit einem Antrag auf Ersatzzwangshaft.

Ordnungsverfügung zu unbestimmt

Das OVG Münster prüfte, ob die Ordnungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 37 Abs. 1 VwVfG), und kam dabei zu folgenden Ergebnissen:

  • Die einzeln aufgelisteten und nur eher gattungsmäßig benannten „landwirtschaftlichen Anbaugeräte“, „Holzteile“, „Paletten“ und „Stahlträger“ wurden nicht näher bezeichnet oder beschrieben.
  • In der Ordnungsverfügung wurde hinsichtlich eines Flurstücks nicht genau bestimmt, welcher Teil des Flurstücks ein geschützter Landschaftsbestandteil ist, auf dem sich die aufgeführten Gegenstände aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht befinden dürfen.
  • Außerdem, so führte das Gericht weiter aus und versenkte damit den letzten Sargnagel in den Bescheid, fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung, worin genau die geforderte ordnungsgemäße Entfernung besteht, insbesondere wohin die zu entfernenden Gegenstände gebracht werden müssen.

Ergebnis

Die beschriebenen Ungenauigkeiten in der Formulierung der Ordnungsverfügung führen zu deren Unbestimmtheit, entschied das Gericht ohne Empathie für die Probleme der Verwaltungspraxis. Diese Fehler wiegen nach Ansicht des OVG so schwer, dass die Ordnungsverfügung insgesamt nichtig und somit nicht vollstreckungsfähig ist. Die Nichtigkeit stellt ein Vollstreckungshindernis dar. Der Antrag auf Ersatzzwangshaft wurde abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)