Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung aufgrund unzureichender Kontrolle
Die Baubehörde haftet nicht für Schäden durch ein großes, 5 cm tiefes Schlagloch (KG Berlin, Urteil vom 20.02.2015, Az. 9 U 188/13).
Ein Fahrzeug wurde aufgrund eines Schlaglochs auf einer stark befahrenen Hauptstraße beschädigt. Das Schlagloch hatte eine Größe von ca. einem Quadratmeter und eine Tiefe von fünf Zentimetern. Die Fahrzeugbesitzerin lastete dem Baulastträger eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an und klagte auf Zahlung von Schadenersatz. Die Baubehörde hätte Maßnahmen ergreifen müssen, um die von dem Schlagloch ausgehende Gefahr zu beseitigen. Das Landgericht wies die Schadenersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Fahrzeugbesitzerin – erfolglos.
Entscheidungsgründe: Haftung nur bei Verletzung der Kontrollpflicht
- Zwar ist die Behörde zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie stets für Schäden durch Schlaglöcher haftet. Vielmehr muss eine Verletzung der regelmäßigen Kontrollpflicht, ein schuldhaftes Übersehen von Schlaglöchern oder ein schuldhaftes Unterlassen der Beseitigung von Schlaglöchern vorliegen.
- Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG.
- Zwar ist die zuständige Baubehörde zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet. Dies bedeute aber nicht, dass allein der verkehrsunsichere Zustand einer Straße zu einer Haftung führt.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur dann vor, wenn die Straße nicht regelmäßig kontrolliert wird, Schlaglöcher bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen werden oder die Beseitigung von Schlaglöchern schuldhaft unterlassen wird. Eine solche Pflichtverletzung hat hier hingegen nicht vorgelegen. - Es wurde nicht festgestellt, dass das Schlagloch bei der letzten Begehung vorhanden war und amtspflichtswidrig übersehen wurde. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen ist es vielmehr möglich gewesen, dass sich das Schlagloch innerhalb von 24 Stunden gebildet habe. Angesichts dessen sei das Schlagloch selbst bei einer täglichen Kontrolle nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen.
- Ein verkehrsunsicherer Zustand der Straße löste keine weiteren Verkehrssicherungspflichten aus.
Autofahrer muss sich den Straßenverhältnissen anpassen
Das Kammergericht gab zwar zu, dass die Straße nicht in intaktem und einwandfreiem Zustand gewesen sei. Weitere Verkehrssicherungspflichten habe dies aber nicht ausgelöst. Es sei zu beachten, dass eine Straße nicht mangelfrei und somit völlig gefahrlos sein müsse, um dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis zu entsprechen. Ein solcher Zustand sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr müsse sich ein Autofahrer grundsätzlich an die gegebenen Straßenverhältnisse anpassen.