19.02.2025

Keine Sonntagsöffnung, wenn die Warengruppe „Zeitungen und Zeitschriften“ nur untergeordnete Bedeutung hat

Das VG Aachen (Beschl. vom 27.11.2024, Az. 10 L 934/24) konnte sich auf eine ausführliche Dokumentation des Gewerbeamts stützen und damit zweifelsfrei entscheiden, ob Zeitungen und Zeitschriften zum Kernsortiment eines Kiosks gehören und eine Sonntagsöffnung rechtfertigen.

Sonntagsöffnung

Drei Sonntagszeitungen und Kaffee in Pappbechern

Der Betreiber eines Kiosks zeigte eine Verkaufsstelle für alkoholische und alkoholfreie Getränke, Zeitungen, Zeitschriften, Tabak- und Süßwaren, verpacktes Speiseeis, verpackte Lebensmittel und Haushaltsartikel sowie ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank an. Bei Kontrollen stellte das Gewerbeamt fest, dass der Kiosk auch an Sonntagen geöffnet war. Das Sortiment des Kiosks bestand zum größten Teil aus Getränken, Snacks und Süßwaren sowie Tabakwaren. Angeboten wurden auch drei verschiedene Tageszeitungen. Kaffee wurde aus einem Kaffeevollautomaten in Einwegbechern verkauft. Stehtische wurden nicht vorgefunden.

Der Betreiber argumentierte, dass Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Sonntagen öffnen dürfen.

Das Gewerbeamt untersagte die Sonntagsöffnung, der Betreiber rief das VG Aachen an.

Untersagungsverfügung nach der Befugnisklausel

Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sonntagsöffnung ist die Befugnisklausel des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes des Bundeslandes (hier: § 14 Abs. 1 OBG NRW). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr bzw. Störung liegt u.a. vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften – hier gegen die Regelungen des LÖG NRW – verstoßen wird.

Grundsätzlich keine Ladenöffnung an Sonntagen

Verkaufsstellen dürfen grundsätzlich, sofern dies nicht ausnahmsweise zugelassen ist (hier: § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW), an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet sein.

Das Verbot gilt nicht u.a. für Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. Sie dürfen für die Abgabe dieser Waren für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein (hier: § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW).

Bietet der Kiosk ein solches Kernsortiment an?

Den Protokollen und Lichtbildern der Kontrollen vor Ort konnte das Gericht zweifelsfrei entnehmen, dass die Warengruppe der Zeitungen und Zeitschriften nicht das Kernsortiment der Verkaufsstelle bildet. Dieses besteht aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren. Die Zeitschriften nehmen nur eine untergeordnete Stellung ein.

Sonntagsöffnung ausgeschlossen

Daraus folgerte das VG, das Warensortiment qualifiziere den Kiosk nicht für die Sonntagsöffnung. Es ist daher nicht erlaubt, den Kiosk an Sonn- und Feiertagen (abgesehen von den freigegebenen Sonn- und Feiertagen) zu öffnen. Ein Verstoß gegen das Verbot ist als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu werten.

Darf der Kiosk als Gaststätte geöffnet sein?

Das Anbieten von Kaffee im Rahmen des erlaubnisfreien Gaststättengewerbes hat nicht zur Folge, dass der Kiosk außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten öffnen darf. Auch das Privileg des Gassenschanks nach § 7 Abs. 2 des GastG des Bundes gilt nicht. Weil es an dem Merkmal „Verzehr an Ort und Stelle“ fehlt, wird keine Gastwirtschaft betrieben, auch wenn eine Gaststätte angemeldet wurde.

Ergebnis

Das Kernsortiment des Kiosks besteht nicht aus mindestens einer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren. Für den Kiosk gelten daher die allgemeinen Ladenöffnungszeiten. Die Untersagungsverfügung erging somit rechtmäßig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)