Keine Sondernutzungserlaubnis für Außenbewirtung eines Restaurants auf öffentlichen Parkplätzen
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einem Restaurantbetreiber eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtung auf öffentlichen Parkplätzen zu erteilen (VG Neustadt, Beschluss vom 11.09.2015, Az. 4 K 179/15.NW).
Der Kläger betreibt unweit einer Fußgängerzone eine Gaststätte und verfügt über ca. 40 Innensitzplätze. In einer Entfernung von rund 20 bis 25 m zum Eingang der Gaststätte des Klägers befinden sich in der angrenzenden Straße öffentliche Parkplätze, die von der Allgemeinheit kostenlos für die Dauer von 30 Minuten sowie von Anwohnern mit Bewohnerausweis genutzt werden können.
In der Straße, in der das Restaurant des Klägers liegt, gibt es auf der Höhe des Restaurants des Klägers Parkplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die von allen Verkehrsteilnehmern kostenpflichtig für die Dauer von zwei Stunden sowie von Anwohnern mit Bewohnerausweis genutzt werden können. Im März 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der ersten zwei Parkplätze von Norden kommend auf der Straße „Kleiner Platz“ als Sommerterrasse für sein Restaurant in den Monaten Mai bis September.
Mit Bescheid vom 17.06.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers u.a. mit der Begründung ab, der Erlaubnis stehe entgegen, dass in der Innenstadt ein großer Mangel an Parkplätzen bestehe und bei Gewährung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zwei öffentliche Parkplätze entfallen würden.
Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger im März 2015 Klage und machte geltend, da auf dem alten Messplatz in Landau fußläufig ausreichend Parkraum zur Verfügung stehe, griffen die Erwägungen zur Parkplatznot nicht durch. Im Übrigen habe die Beklagte auch anderen Gaststättenbetreibern am Rathausplatz sowie in der Straße „Kleiner Platz“ Sondernutzungserlaubnisse erteilt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe: großer Parkdruck steht Sondernutzung entgegen
- Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.
- Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem konkreten Vorhaben des Klägers hat die Beklagte unter Einbeziehung seiner Interessen maßgebliche Erwägungen des Allgemeinwohls entgegengehalten.
- Mit der Begründung, der beantragten Sondernutzung stehe entgegen, dass sie zum Wegfall von zwei öffentlichen Parkplätzen führe, hat die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung Erwägungen zugrunde gelegt, die den erforderlichen Bezug zur Straße aufwiesen. Das Argument, die Inanspruchnahme von zwei Parkplätzen unter Berufung auf einen nicht hinnehmbaren Wegfall von Parkplätzen abzulehnen, ist ermessensfehlerfrei.
- Die Beklagte habe insoweit bezogen auf den konkreten Antrag nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der im fraglichen Bereich der Straße bestehende Parkdruck es nicht erlaube, Parkplätze, die sowohl dem Bewohnerparken als auch dem kostenlosen Kurzzeitparken der Allgemeinheit zur Verfügung stünden, für die Dauer der beantragten Sondernutzung aufzugeben.
- Der Hinweis auf die Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis für einen anderen Gaststättenbetrieb kann nicht herangezogen werden. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann wegen dem „knappen Guts der öffentlichen Straße“ entschieden werden, dass weitere Parkplätze zugunsten der Außengastronomie nicht entzogen werden.
- Diese Entscheidung der Beklagten ist auch vor dem Hintergrund der Parksituation in dem betreffenden Bereich nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei. Dieser große Parkdruck wurde detailliert und ausführlich nachgewiesen.
- Der Kläger kann eine Ungleichbehandlung auch nicht daraus herleiten, dass mehrere Gaststättenbetreiber am … ebenfalls über Sondernutzungserlaubnisse für die Außengastronomie verfügen. Diese Sachverhalte sind schon von vornherein nicht vergleichbar, da die Freisitzflächen der genannten Gaststätten nicht auf öffentlichen Parkplätzen, sondern auf nicht für den Fahrzeugverkehr gewidmeten Flächen in der Fußgängerzone liegen.
Hinweis
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragt werden.