Keine Öffnung von automatisierten Verkaufsmodulen an Sonn-/Feiertagen
Eine Supermarktkette hielt ohne Personal betriebene Verkaufsstellen auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Der VGH Kassel (Beschl. vom 04.01.2023, Az. 8 B 77/22) stufte dies als rechtswidrig ein und bestätigte eine Untersagungsverfügung.
Clevere Geschäftsidee
Eine Supermarktkette betreibt in einer Stadt in Mittelhessen automatisierte Verkaufsmodule in Form einer Röhre. Die Verkaufsmodule sind an allen Werk-, Sonn- und Feiertagen 24 Stunden geöffnet. Kunden können dort Waren des täglichen Bedarfs einkaufen und digital bezahlen. An Sonn- und Feiertagen werden die Verkaufsmodule ohne Personal betrieben.
Das Gewerbeamt der Stadt untersagte das Öffnen der Verkaufsmodule an Sonn- und Feiertagen. Die Supermarktkette rief das VG Kassel an. Gegen die Ablehnung des VG legte sie Beschwerde beim VGH Kassel ein.
Kein „Feilhalten“ an Sonn- und Feiertagen
Nach § 3 Abs. 2 LadÖffnG Hessen müssen Verkaufsstellen unter anderem an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein. Verkaufsstellen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖffnG Hessen Ladengeschäfte aller Art, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann „feilgehalten“ werden.
Verkaufsmodule sind Verkaufsstellen
Die Verkaufsmodule der Supermarktkette sind Verkaufsstellen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖffnG Hessen. Das „Feilhalten“ von Waren erfordert keinen persönlichen Kontakt mit dem Personal. Für das „Feilhalten“ von Waren macht es keinen Unterschied, ob der Kunde die begehrte Ware aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal bzw. von einem Verkaufstisch an sich nimmt. Der Vorgang des „Verkaufens“ erfordert in beiden Fällen ein aktives Handeln des Kunden, dem nicht zwangsläufig ein aktives Tun des Verkäufers gegenübersteht.
Es besteht auch keine Vergleichbarkeit zwischen dem Einkauf in den Verkaufsmodulen und den auch sonn- und feiertags durchgängig möglichen Bestellungen online. Dieser hat keinerlei Außenwirkungen und ist daher nicht geeignet, die Sonn- und Feiertagsruhe zu beeinträchtigen.
Das LadÖffnG Hessen dient nicht allein dem Arbeitnehmerschutz, sondern auch dem Ziel, die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen.
Ergebnis
Der VGH wies daher die Beschwerde der Supermarktkette zurück. Die automatisierten Verkaufsmodule dürfen daher in Hessen nicht an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben, auch wenn sie ohne Personal betrieben werden.
Ist dieses Ergebnis auf andere Bundesländer übertragbar?
Diese Frage lässt sich für alle 16 Bundesländer nicht pauschal beantworten, weil die Ladenöffnungsgesetze unterschiedlich formuliert sind. Wir werden diese Problematik in dem nächsten Update der Gewerbeamtspraxis aufgreifen.
Das ab 01.02.2024 geltende ÖffZG Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V Nr. 1 vom 19.01.2024, S. 4) nimmt das Feilhalten von Waren in Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt, die insbesondere geprägt sind von digitalem Zutritt und digitaler Bezahlung, ausdrücklich von dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÖffZG M-V).