19.05.2015

Keine Beschneidungsfeier am Karfreitag in Gaststätte

Das OVG NRW bestätigte ein von der Stadt Köln gegen einen Gastwirt verhängtes Verbot, seinen Veranstaltungssaal für Beschneidungsfeiern am Karfreitag zur Verfügung zu stellen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2015, Az. 4 B 135/15 [VG Köln, 20 L 1916/14]).

Beschneidungsfeier Karfreitag

Gastwirt vermietet Veranstaltungssaal am Karfreitag für Beschneidungen

Ein Gastwirt hatte in den vergangenen zwei Jahren einen konzessionierten Veranstaltungssaal am Karfreitag für Feiern anlässlich von nach islamischem Ritus durchgeführten Beschneidungen vermietet. Die Ordnungsbehörde untersagte ihm die zukünftige Nutzung der Gaststätte zu solchen Anlässen am Karfreitag und an sonstigen sogenannten stillen Feiertagen. Berufen hatte sich die Ordnungsbehörde auf das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Nachdem dieser abgelehnt wurde, erhob er hiergegen erfolglos Beschwerde beim OVG.

Wie hat das Gericht entschieden und warum?

Beschneidung wohl eher eine Tradition

Nach Auffassung des Gerichts ist fraglich, ob in tatsächlicher Hinsicht allein auf die Angaben des Antragstellers zu den religiösen Vorgaben des Beschneidungsfestes abzustellen ist. Insbesondere ist zumindest umstritten, ob die Beschneidung als einer von fünf notwendigen Akten anzusehen ist, die dem Eintritt in die islamische Religionsgemeinschaft vorauszugehen haben.

Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zum islamischen Religionsverständnis wird jedenfalls auch die Auffassung vertreten, es handele sich eher um einen überwiegend traditionellen Akt, der insbesondere im Koran keine Erwähnung findet. Die Beschneidung dient auch nicht wie im Judentum dazu, den Bund Gottes mit Israel zu symbolisieren.

Als solche hat sie keinen religiösen Gehalt. Vielmehr führt sie eine Tradition unter islamischen Vorzeichen fort, die auch in vorislamischer Zeit bereits bekannt war. Insofern dürfte es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht auf die eigene Auffassung des Antragstellers ankommen, da seine Religionsfreiheit nicht in Rede steht und damit auch seine individuellen Glaubensüberzeugungen keine Rolle spielen.

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Beschneidungszeremonie setzt keine Feierlichkeiten im Tanzsaal oder Restaurant voraus

Ebenso wenig erschließt sich ohne Weiteres, dass der religiöse Teil der Beschneidungszeremonie auch in seinem tatsächlichen Ablauf untrennbar mit den anschließenden Feierlichkeiten in der Gaststätte des Antragstellers verbunden sein soll. Hiergegen spricht zum einen, dass die Beschneidung selbst nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin in Deutschland regelmäßig einige Wochen zuvor durchgeführt wird. Zum anderen wird der religiöse Teil danach traditionell verpflichtend in einer Moschee gefeiert und bleibt von den Feierlichkeiten in einem Tanzsaal oder Restaurant getrennt.

§ 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG

Zutreffend ist auch die Begründung des Verwaltungsgerichts: „Im Hinblick darauf, dass auch nach den Darlegungen des Antragstellers die gesamte Feier nicht in einen religiösen und in einen nicht-religiösen Teil aufgeteilt werden kann, dürfte sie im Hinblick auf die unterhaltenden Elemente insgesamt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG unterfallen.“

Unterhaltung versus Trauer und innere Einkehr am Karfreitag

Ebenso wenig erscheint zweifelhaft, dass die genannten Elemente, insbesondere bei der hier in Rede stehenden Gästezahl von mindestens 400, dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitags widersprechen.

Es ist besondere gesetzliche Zielsetzung, den Karfreitag als Tag der Trauer und der inneren Einkehr zu schützen. Das Gericht stellt auch den unterhaltenden Charakter als Widerspruch zum Feiertagsrecht heraus.

Konzessionierter Veranstaltungssaal

Hinzu kommt, dass die Beschneidungsfeierlichkeiten in einem konzessionierten Veranstaltungssaal stattfinden. Deshalb ist auch der Verbotstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FeiertagsG NRW gegeben, wonach in Gaststätten musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art bis Karsamstag 6 Uhr unzulässig sind.

Beschneidung nicht an Kalendertag gebunden

Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass auch eine Ausnahme nach § 10 FeiertagsG NRW voraussichtlich (falls beantragt) nicht in Betracht kommt.

Beschneidungsfeiern können – vorbehaltlich möglicher weiterer Beschränkungen im Rahmen des geltenden Rechts, die sich allenfalls auf die drei sonstigen „stillen Feiertage“ erstrecken dürften – ganzjährig durchgeführt werden. Sie sind nach religiösen Vorgaben weder an einen Kalendertag gebunden, noch existieren feste Vorgaben in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kindes.

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Vermietung der Gaststätte hat keine religiösen, sondern gewerbliche Gründe

Neben dem Umstand, dass mit der Feier einer Beschneidung hier kein kalendergebundenes Fest in Rede steht, hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass sich der Antragsteller jedenfalls nicht selbst auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen kann. Die Vermietung seiner Gaststätte hat keine religiösen Gründe, sondern gewerbliche. Insoweit ist ein Veranstaltungsverbot für den Karfreitag aber ohne Weiteres zulässig.

Lärm

In diesem Zusammenhang ist bei der anzunehmenden Zahl der Gäste und dem geschilderten Ablauf der Feierlichkeiten auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller meint, von ihrer Durchführung gingen keine oder nur minimale Beeinträchtigungen aus. Hiergegen sprechen nicht zuletzt die anlässlich der Veranstaltungen am Karfreitag 2013 und Karfreitag 2014 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Beschwerden verschiedener Anlieger. Dies gilt umso mehr, als sich der Antragsteller nach Aktenlage auch im Allgemeinen mit einer Lärmproblematik konfrontiert sieht.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Weitere Informationen zum Beschluss finden Sie hier.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)