13.11.2015

Keine Antragsbefugnis gegen eine Teileinziehung mangels Anliegereigenschaft

Das VG Stuttgart lehnte einen Antrag gegen eine Straßensperrung ab, weil der Antragsteller lediglich Straßenbenutzer und nicht Anlieger der Straße ist (VG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2015, Az. 5 K 2650/15).

Verkehrsschild

Die Behörde hatte verschiedene Straßenabschnitte per straßenrechtlicher Teileinziehung auf bestimmte Benutzungsarten und Benutzerkreise (Ausschluss des allgemeinen Fahrverkehrs mit Ausnahme des Radverkehrs und landwirtschaftlichen Verkehrs, der Zufahrt zur … Straße sowie von Sportbootanhängern ab 13 m Länge mit Zugfahrzeug) beschränkt. Die Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Gegen die Bereiche der Teileinziehung hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim VG Stuttgart Klage erhoben (Az.: 5 K 2649/15) und am 27.05.2015 mit dem Eilantrag (Az.: 5 K 2650/15) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das VG Stuttgart hat den Eilantrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe: Antrag nur von Anliegern

  • Nach Auffassung des VG ist der Antragsteller nicht antragsbefugt, weil er lediglich Straßenbenutzer und nicht Straßenanlieger ist. Eine Verletzung seiner Rechte durch die angefochtene Teileinziehung ist damit ausgeschlossen.
  • Das Straßenrecht vermittelt kein Recht auf ungeschmälerte Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, mit dem sich ein Straßenbenutzer gegen die Einziehung einer Straße wenden könne. Der Straßenbenutzer muss sich mit dem abfinden, was und wie lange es geboten wird.
  • Etwas anderes kann im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 14 GG (Recht auf Eigentum) nur für den Straßenanlieger gelten.
  • Der Antragsteller, der von dem teileingezogenen Straßenabschnitt über zwei Kilometer Luftlinie entfernt wohnt, ist jedoch kein Straßenanlieger, da er weder Eigentümer noch Besitzer von Grundstücken ist, die an diesem Straßenabschnitt liegen oder von ihm eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den VGH zulässig.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)