Kein schematisches Ablehnen der Wiedergestattung eines Gewerbes bei hohem Schuldenstand
Der angewachsene Schuldenstand eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden war für ein Gewerbeamt Grund genug, einen Antrag auf Wiedergestattung abzulehnen. Das OVG Lüneburg (Urteil vom 18.03.2004, Az. 7 LB 112/03) sah das aber anders.
Antrag auf Wiedergestattung des Gewerbes
Einem Elektroinstallateur wurde vor mehr als 20 Jahren das Ausüben des Gewerbes „Elektroinstallation“ sowie die Ausübung aller weiteren Gewerbe wegen steuerlicher Schulden untersagt. Sein Antrag auf Wiedergestattung eines Gewerbes („Unabhängige Gebäudeenergieberatung, Ausarbeitung von Finanzierungsplänen, Baubegleitung“) wurde abgelehnt.
Vom Finanzamt erfuhr das Gewerbeamt, dass zwar keine neuen Steuerschulden hinzugekommen sind, wegen der fälligen Zinsen und Säumniszuschläge hätten sich aber seine Verbindlichkeiten erhöht.
Entscheidung über den Antrag zu schematisch
Das Fortbestehen auch erheblicher Steuerschulden, die vor (sehr) langer Zeit entstanden sind, kann nicht schematisch als Begründung für das Ablehnen eines Antrags auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit dienen, wies das OVG das Gewerbeamt zurecht. Es ist detailliert zu würdigen, wie sich der Betroffene nach der Gewerbeuntersagung (in diesem Fall steuerlich und finanziell) verhalten hat und welche Schlussfolgerungen daraus für die jetzt von ihm beabsichtigte gewerbliche Betätigung in Bezug auf seine Zuverlässigkeit zu ziehen sind. Zu berücksichtigen ist auch, wie die gewerbliche Betätigung ausgestaltet sein soll (werden Mitarbeiter beschäftigt oder handelt es sich um einen Ein-Personen-Betrieb, handelt der Betroffene mit Waren auf Kredit oder tritt er mit seiner Dienstleistung in Vorlage).
Ergebnis
Das Gericht wies den Fall an das Gewerbeamt zurück, das nun unter Beachten der vom OVG aufgezeigten Kriterien eine Prognoseentscheidung zu treffen hat.