22.04.2016

Kein Rechtsanspruch gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung

Ein angestellter Taxifahrer hat keinen Rechtsanspruch gegen die Sperrung einer Straße und Aufhebung eines Taxistandes (VG München, Beschluss vom 27.01.2016, Az. M 23 E 15.5940).

Sperrung Straße Anlieger

Der Antragsteller, ein angestellter Taxifahrer, wendet sich mit seinem Antrag gegen die beabsichtigte Schließung der Durchfahrt einer Straße und die Aufhebung eines Taxenstands. Die Straße stellt derzeit die einzige Zufahrt zum Taxenstand dar.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt, eine verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen, mit der die Durchfahrt durch die Straße für jeglichen Fahrverkehr mit Ausnahme von Lieferverkehr untersagt werden soll. Anlass hierfür sind umfangreiche Bauarbeiten in diesem Straßenzug.

Der angestellte Taxifahrer fühlte sich in seinem Berufsrecht eingeschränkt, die beabsichtigte Sperrung sei unnötig, und beantragte beim Verwaltungsgericht, im Wege der einstweiligen Anordnung, die beabsichtigte Sperrung zu verbieten.

Der Antrag wurde im Eilverfahren abgelehnt.

Entscheidungsgründe

  • Der Antrag nach § VWGO § 123 VwGO bleibt aus mehreren Gründen ohne Erfolg.
  • Dem Antragsteller fehlt für seinen Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
  • Die Straßensperrung, die mittelbar zur Aufhebung des Taxenstands führt, wird durch eine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen. Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen in der Form von Verkehrszeichen nach § 41 StVO sind kraft Gesetzes gemäß § § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
  • Der Antragsteller führt im vorliegenden Fall zwar aus, dass er als Taxifahrer durch die Regelung in seinem Berufsrecht betroffen wäre und begründet seinen Antrag auch mit der Position des Taxigewerbes im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs. Tatsächlich handelt es sich bei dem Antragsteller jedoch – wie er selbst ausführt – um einen angestellten Taxifahrer. Ein möglicher Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb ist daher schon nicht möglich. Darüber hinaus kann der Antragsteller aus der Rolle des Taxigewerbes im Rahmen des öffentlichen Nachverkehrs keine subjektiven Rechte für sich als angestellten Taxifahrer ableiten.
  • Dem Antragsteller ist es daher zumutbar, mindestens die abschließende Verwaltungsentscheidung im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung abzuwarten und gegebenenfalls hiergegen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, wobei auch insoweit regelmäßig der Aufrechterhaltung einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung der Vorrang einzuräumen ist.
  • Darüber hinaus hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen würde, das im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu durchbrechen. Der Kläger hat in keiner Weise dargelegt, woraus sich die Dringlichkeit der Sache ergeben soll. Vielmehr argumentiert der Antragsteller primär damit, dass sich die Maßnahme als Vorgriff für eine zukünftige Umgestaltung des XYplatzes darstellt und er sich insbesondere gegen diese zukünftige Planung wehrt. Gerade diese zukünftige Planung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte verkehrsrechtliche Anordnung beruht ausschließlich auf den von Antragsgegnerseite ausführlich und nachvollziehbar dargelegten Erfordernissen der beantragten Baumaßnahme und steht mit der künftigen Planung in keinem konkreten Zusammenhang.

Schließlich kann der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaub-haft machen. Ein subjektiv öffentliches Recht auf vorbeugendes Unterlassen der baustellenbedingten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen bzw. Einrichtung von Ausweichstrecken ist weder einfachgesetzlich noch grundrechtlich gegeben und auch nicht dargelegt. Die Vollsperrung der Straße ist unumgänglich. Die hierdurch fehlende Zufahrt zu dem Taxenstand stellt sich jedoch lediglich als Folge dieser Sperrung dar.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)