25.04.2016

Kein gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen Sperrung eines Gemeinde-Verbindungswegs

Ein Bürger hat keinen Rechtsanspruch gegen die Sperrung eines Weges, wenn er nicht in seinen eigenen Rechten betroffen ist, sein Anwesen auch anderweitig erreichbar ist (VG Koblenz, Beschluss vom 23.02.2016,Az. 5 L 103/16.KO).

Sperrung Straße Anlieger

Ein Bürger wandte sich gegen die Sperrung eines Gemeinde-Verbindungswegs.

Gegen die Sperrung ging der Antragsteller mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht vor. Er ist der Auffassung, die Sperrung des Wegs sei rechtswidrig. Der Weg sei für den Verkehr allgemein gewidmet. Er als Einwohner von XY müsse nunmehr einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen, um auf die Kreisstraße zu gelangen.

Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.

Entscheidungsgründe

  • Der Antrag hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist, weil der Antragsteller keine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen kann.
  • Der straßenrechtliche Anspruch auf Teilhabe am Gemeingebrauch öffentlicher Straßen gestattet den Gebrauch der Straße zunächst nur im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften. Auf seine Aufrechterhaltung besteht überdies kein Rechtsanspruch.
  • Auch unter dem Gesichtspunkt des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs ist keine Verletzung geschützter Individualinteressen des Antragstellers ersichtlich. Dieses Recht beinhaltet nur die Zugänglichkeit des Grundstücks als solche. Hieraus folgt aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung zum Straßennetz noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. Da der Ortsteil XY und das Wohngrundstück des Antragstellers auch anderweitig erreichbar ist, ist die Zugänglichkeit seines Grundstücks durch die Sperrung des Weges nicht in Frage gestellt.

Hinweis

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz zu.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)