07.04.2016

Kein Erfolg gegen angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang im Eilverfahren

Trotz Bedenken wird die aufschiebende Wirkung gegen einen angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang nicht wiederhergestellt (VG Köln, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 L 2872/15).

Fundtier Aufwendung

Der Hund der Antragstellerin biss am 14.02.2014 einen Radfahrer beim Vorbeifahren in die rechte Wade, was zu einer notfallmäßigen Behandlung führte. Daraufhin verfügte die Behörde einen Leinen- und Maulkorbzwang und versagte die aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheids blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kann im Rahmen der hier allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden.
  • Zwar bestehen nach Auffassung des Gerichts keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs auf der Grundlage des NRWLHundeG im Hinblick auf den Beißvorfall vom 14.02.2014 und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Amtsveterinärin in ihrem Gutachten vom 17.10.2014 gerechtfertigt gewesen wäre. Denn es bestanden aufgrund dessen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, vom Hund des Antragstellers ausgehende Gefährdung für Menschen.
  • Dennoch ist fraglich, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen Ordnungsverfügung noch vorlagen, da zwischen dem Beißvorfall am 14.02.2014 und dem Erlass der Verfügung am 25.11.2015 mehr als eineinhalb Jahre und zwischen der amtstierärztlichen Begutachtung und dem Erlass der Verfügung immer noch mehr als ein Jahr lagen.
  • In diesem verstrichenen erheblichen Zeitraum sind einerseits keine weiteren Beschwerden über die Hundehaltung des Antragstellers aktenkundig geworden, und andererseits steht fest, dass der Antragsteller die ihm empfohlenen Hundetrainingsmaßnahmen unternommen hat. Letzteres ist nach Aktenlage zwar nicht durchgängig der Fall gewesen, gerade aber in den Wochen vor Erlass der Verfügung hatte sich dies offenbar nachhaltig geändert.
  • Ob und welchen Erfolg diese Trainingsmaßnahmen hatten, ist derzeit ebenfalls nicht geklärt. Es kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch eine nachhaltige Veränderung im Verhalten und insbesondere in der Gehorsamkeitsstruktur des Hundes eingetreten ist, die zu einer Neubewertung der von dem Hund ausgehenden Gefahren führen muss. Es ist daher gegenwärtig offen, ob die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs noch erforderlich ist. Zweifel bestehen zudem hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung insoweit, als die Antragsgegnerin nunmehr nach über eineinhalb Jahren trotz Verstärkung der Trainingsmaßnahmen seitens des Antragstellers die von ihr eingeschlagene Vorgehensweise – bewusster Verzicht auf ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen das Versprechen der Teilnahme an Trainingseinheiten – unvermittelt verändert hat, ohne dass hierfür ausreichende Gründe wie etwa ein weiterer Beißvorfall oder anderweitige klare Erkenntnisse über den fehlenden Erfolg der bisher unternommenen Trainingsmaßnahmen erkennbar sind.
  • Bei der demnach unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt trotzdem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies gilt deshalb, weil bei dem zugrunde liegenden Vorfall vom 14.02.2014 ein Mensch verletzt wurde, ohne dass dies zur Verteidigung gegen eine strafbare Handlung geschah, und damit die Voraussetzungen für eine Gefährlichkeit des Hundes nach dem NRWLHundeG vorlagen. Zudem hat die Amtsveterinärin in ihrem Gutachten einen fehlenden Grundgehorsam und unzureichende Leinenführigkeit des Hundes festgestellt.
  • Weiter ist der Antragsteller der geltenden Anzeigepflicht für so genannte große Hunde nach Aktenlage über mehrere Jahre nicht nachgekommen, weshalb zumindest Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
  • Die Beachtung des angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs bis zur Entscheidung in der Hauptsache dient schließlich der sicheren Vermeidung weiterer Beißvorfälle und ist andererseits mit relativ geringfügigen Einschränkungen der Hundehaltung verbunden, zumal für große Hunde ohnehin nach dem NRWLHundeG eine weitreichende Leinenpflicht besteht.
Autor*in: Georg Huttner (Georg Huttner ist der ehemalige Leiter des Ordnungsamts Eislingen/Fils.)