15.04.2024

Kein Drohnenflug zum Ermitteln von Geschossflächen

Der VGH München hatte darüber zu befinden, ob mithilfe einer Kameradrohne Daten erhoben werden dürfen, um den Beitrag für den Anschluss an die Abwasserversorgung zu berechnen (VGH München, Beschl. vom 15.02.2024, Az. 4 CE 23.2267).

Drohnenflug über ein Neubaugebiet

Eine Stadt in Bayern wollte mithilfe einer Drohne Daten erfassen, um den Herstellungsbeitrag zu berechnen, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird. Der Eigentümer eines betroffenen Wohngrundstücks rief das VG München an und beantragte das Unterlassen des Drohnenflugs. Die Stadt erhob gegen den ablehnenden Entscheid des Gerichts Beschwerde vor dem VGH München.

Drohnenflug als erheblicher Rechtseingriff

Der Einsatz der Drohne ist ein erheblicher Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Grundstückeigentümer, belehrte der VGH die Stadt. Auch wenn das Wohngebäude nur von außen fotografiert wird, betrifft dies die schützenswerte Privatsphäre. Die Drohne fotografiert zur Wohnung gehörende Terrassen, Balkone oder Gartenflächen sowie ggf. auch die sich dort aufhaltenden Personen. Nicht auszuschließen ist es auch, so der VGH weiter, dass durch Glasflächen Innenräume erfasst werden.

DSG des Landes als ausreichende Rechtsgrundlage?

Das Erstellen solcher in die Privatsphäre eingreifender Aufnahmen bedarf einer speziellen Rechtsgrundlage. Die Generalklausel des Datenschutzgesetzes des Bundeslandes (hier: Art. 4 Abs. 1 BayDSG) erlaubt zwar einer öffentlichen Stelle, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn sie nur so eine ihr obliegende Aufgabe erfüllen kann. Die Vorschrift steht aber unter dem Vorbehalt, dass es sich bei dem Erheben von personenbezogenen Daten nur um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen handelt.

Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, befand der VGH.

Ergebnis

Die Generalklausel des Datenschutzgesetzes ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für das ohne Einwilligung des Grundstückeigentümers durchgeführte Befliegen eines Wohngrundstücks mit einer Drohne zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Lichtbildaufnahmen im Auftrag einer Gemeinde.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)