Kein Aufwendungsersatz für Behandlung von „Streunerkatzen“
Es besteht kein Aufwendungsersatzanspruch von Bürgern gegen die Gemeinde für die Behandlung angeblicher Streunerkatzen (VG Gießen, Urteil vom 02.03.2016, Az. 4 K 84/15.GI).
Die Klägerin hatte mehrere auf einem verlassenen Gehöft lebende Katzen gefangen. Diese ließt sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustands behandeln, kastrieren und chippen. Dafür wurden ihr Kosten in Höhe von 1215,59 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Betrag klagte die Klägerin gegen die Gemeinde ein. Beim Verwaltungsgericht blieb die Klage jedoch erfolglos.
Entscheidungsgründe
Streunerkatzen sind nach den Umständen dieses Einzelfalls keine Fundtiere. Damit steht der Klägerin kein Aufwendungsersatzanspruch nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu.
Eine Katze kann nur dann als Fundtier qualifiziert werden, wenn sie entweder an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort, an einem fremden Ort oder in hilfloser Lage vorgefunden wird.
Dies war hier nicht der Fall. Schon die Tatsache, dass die Katzen hätten eingefangen werden müssen, um in ihren Besitz zu gelangen, belegt, dass es sich nicht um Fundtiere gehandelt hat.
Die Klägerin hat auch keinen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Hinweis
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.