Kein Anspruch auf ein Halteverbot gegenüber einer Grundstücksein- und -ausfahrt
Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde sind nicht erfüllt, solange das Ein- und Ausfahren mit Pkws und Anhängern möglich ist (VG Würzburg, Urteil vom 20.08.2014, Az. W 6 K 13.854).
Der Kläger forderte die Anordnung eines eingeschränkten oder absoluten Halteverbots in Verbindung mit der Anbringung einer Grenzmarkierung gegenüber seinem Anwesen mit der Begründung des erschwerten Zu- und Ausfahrens bei seinem Grundstück. Die beklagte Behörde lehnte den Antrag ab.
Entscheidungsgründe
- Die auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, da der Kläger geltend machen kann, möglicherweise in seiner subjektiven Rechtsposition als Inhaber einer Grundstücksein- und -ausfahrt i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verletzt sein zu können (§ 42 Abs. 2 VwGO), jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung. Die Ablehnung der verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO).
- Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken und verbieten oder den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dann anzuordnen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung – wie z.B. die Regelung in § 12 StVO – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten.
- Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Hierbei kommt es auf die im Einzelfall gegebene Situation an. Entscheidend ist, welche Erschwernisse dem Benutzer einer Grundstücksein- oder -ausfahrt unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Straßenverkehrsrechts, Gefahren und vermeidbare Behinderungen von Verkehrsteilnehmern abzuwenden, bei Beachtung der nach § 10 Satz 1 und 2 StVO ggf. obliegenden Pflichten im Einzelfall zumutbar sind (Gesamtsituation). Auch die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Rangierens kann zumutbar sein. Des Weiteren sind zumutbare Abhilfemaßnahmen auf dem eigenen Grundstück in Betracht zu ziehen. Nach diesen Grundsätzen ist die Klage hier abzuweisen.
- Gegen die begehrte Anordnung eines absoluten Halteverbots nach Zeichen 283 spricht ohnehin, dass der Kläger damit mehr begehrt, als ihm kraft des Gesetzes nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO selbst im Fall einer schmalen Straße zustehen würde, nämlich die Einrichtung eines Parkverbots, also eines eingeschränkten (nicht absoluten) Halteverbots.
- Gleichwohl ist das Vorliegen einer schmalen Straßenbreite i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu verneinen, weil es nach Überzeugung des Gerichts als zumutbar anzusehen ist, dass der Kläger bei einer Einfahrt vorwärts im Hof wenden kann. Denn der Betroffene muss nach der Rechtsprechung alle ihm im Einzelfall möglichen und zumutbaren Abhilfemaßnahmen, insbesondere auf dem eigenen Grundstück, treffen, um seinen subjektiven Bedürfnissen gerecht zu werden, bevor ein Anspruch auf verkehrsbehördliche Anordnung bestehen kann.
Hinweis
Im Einzelfall empfiehlt es sich bei derartigen Straßenverhältnissen auch, eine Schleppkurve nach den einschlägigen Richtlinien anzulegen (die Bauverwaltung hilft Ihnen hierbei bestimmt weiter). Diese hilft bei einer Entscheidungsfindung.