Kein Anspruch auf besondere Kennzeichnung des Rufnamens im Reisepass
Es besteht kein Anspruch auf besondere Kennzeichnung des Rufnamens im Reisepass (VG Berlin, Urteil vom 16.09.2015, Az. 23 K 260.15).
Der Kläger begehrt die Kennzeichnung bzw. besondere Hervorhebung seines Rufnamens in seinem Reisepass. In der Taufurkunde waren zwei Vornamen eingetragen und der Rufname unterstrichen. Die Behörde erteilte einen Reisepass ohne Kennzeichnung eines Rufnamens.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit verschiedenen Schreiben sowie Dienstaufsichtsbeschwerden. Einen Antrag, nur den einen (Ruf-)Namen einzutragen, lehnte die Behörde aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ab.
Ein Widerspruch hiergegen und auch die Klage beim Verwaltungsgericht blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
- Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, in dem sein Rufname in gesonderter Weise kenntlich gemacht wird.
- Pässe sind nach dem einheitlichen Muster des Gesetzgebers auszustellen. Das Passgesetz enthält genaue Vorgaben, welche Angaben im Pass einzutragen sind. Ein Anspruch auf Hervorhebung des Rufnamens lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
- Im Gegenteil: Das Gesetz verlangt in so einem Fall, dass alle Vornamen vollständig, ungekürzt und damit grundsätzlich gleichrangig eingetragen werden. Einen Rufnamen kennt das Gesetz nicht. Maßgebend ist die Schreibweise bzw. die Reihenfolge der Vornamen auf der Grundlage der Eintragung im Personenstandsregister.
- Auch die Passverordnung oder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes geben nichts zu einer anderen Beurteilung her.
- Die Behörde hat damit zweifelsfrei nicht fehlerhaft gehandelt.
- Verfassungsmäßige Bedenken bestehen ebenfalls nicht.