12.04.2017

Kann die Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses mit einem Widerspruch angefochten werden?

Eine Ordnungsbehörde verband die Feststellung eines gefährlichen Hundes mit der Aufforderung an den Hundehalter zur Vorlage eines Führungszeugnisses. Der VGH Mannheim (Beschl. vom 20.10.2016, Az. 1 S 1662/16) musste entscheiden, ob diese Aufforderung mit einem Widerspruch angefochten werden kann.

Glücksspielstaatsvertrag reformieren

Die Ordnungsbehörde einer Gemeinde stufte mit einem Bescheid den Rüden „Carlos“ eines Hundehalters

  1. als gefährlichen Hund ein, ordnete
  2. u.a. einen Leinen- und Maulkorbzwang an, gab
  3. dem Hundehalter die Beantragung eines Führungszeugnisses nebst Vorlage eines „Nachweises“ auf und ordnete
  4. die sofortige Vollziehung „dieser Verfügung“ an.

Der Bescheid wurde begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. In dieser belehrte die Ordnungsbehörde den Hundehalter, dass er „gegen diese Verfügung“ innerhalb eines Monats Widerspruch erheben könne.

Der Hundehalter klagte gegen den Bescheid und weigerte sich insbesondere, ein Führungszeugnis nebst „Nachweisen“ vorzulegen.

Die Gerichtsentscheidung

  • Das im Bescheid der Ordnungsbehörde formulierte Gebot, ein Führungszeugnis zu beantragen und den „Nachweis“ vorzulegen, betrifft nicht das auf die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Hund (Nr. 1 der Verfügung) und auf die Verhängung eines Leinen- und Maulkorbzwangs (Nr. 2) gerichtete Verwaltungsverfahren, sondern ein zweites, auf die Prüfung weiterer Maßnahmen gerichtetes Verfahren.
  • Die in diesem zweiten, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren erfolgte Anordnung der Beantragung eines Führungszeugnisses nebst „Nachweisvorlage“ stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt im materiellen Sinne dar (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG), sondern bereitet einen solchen als behördliche Ermittlungshandlung lediglich vor.
  • Die Ordnungsbehörde hat diese unselbstständige Verfahrenshandlung ihrer äußeren Form nach aber in die Gestalt eines ein Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakts gekleidet. Damit hat sie dem äußeren Anschein nach einen Verwaltungsakt erlassen, zumal ohne weitere Differenzierung „gegen diese Verfügung“ Widerspruch eingelegt werden kann.
  • Mit dieser Gestaltung des Bescheids hat die Ordnungsbehörde den Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt, der ungeachtet der fehlenden materiellen Qualität als Verwaltungsakt statthafterweise im Wege der Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beanstandet werden kann.

Ergebnis

Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Vorlage des Führungszeugnisses wieder her.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Es ist nie verkehrt, Absichten, Maßnahmen und Anordnungen bis zu ihrem Ende hin zu durchdenken. Das hat die Ordnungsbehörde in diesem Fall unterlassen, den einfachsten Weg gewählt und die Aufforderung zur Vorlage des Führungszeugnisses mit dem Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes verbunden.

Die Ordnungsbehörde ist nicht daran gehindert, zu untersuchen, ob der Hundehalter die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (vgl. entsprechende Regelungen in den Hundeverordnungen der Länder). Ihr ist es auch nicht verwehrt, den Hundehalter hierzu in einem besonderen Verwaltungsverfahren mit einem neuen, hinreichend bestimmten und nicht als Verwaltungsakt gestalteten Schreiben zur Vorlage eines Führungszeugnisses aufzufordern (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG).

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)