Friedhof: Kann der Einsatz von lauten Laubbläsern untersagt werden?
Der Anlieger eines Friedhofs und Nutzer einer Grabstätte störte sich an dem Lärm, der von Laubbläsern mit Verbrennungsmotoren auf dem Friedhofsgelände erzeugt wird. Er rief das OVG Saarlouis an (Beschluss vom 26.02.2018, Az. 2 A 173/17).
Ein Anlieger an einem Friedhof und Nutzungsberechtigter einer Grabstelle wandte sich persönlich an den Bürgermeister mit der Bitte, auf dem gemeindlichen Friedhof keine Laubbläser einzusetzen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden. Dies störe, so der Beschwerdeführer, die Friedhofsruhe, die in den Vorschriften der Friedhofssatzung mehrfach zum Ausdruck komme. Der Bürgermeister antwortete mit dem Hinweis auf die Vorgaben für den Einsatz von Laubbläsern: Ihr Einsatz erfolgt nur gezielt und nimmt auf die Totenruhe und das Bedürfnis der Hinterbliebenen auf ein pietätvolles Gedenken Rücksicht:
- Laubbläser mit Verbrennungsmotoren dürfen werktäglich nur in der Zeit von frühestens 9.00 Uhr bis spätestens 15.00 Uhr (Sommer) bzw. 16.00 Uhr (Winter) betrieben werden.
- Während Trauerfeiern ist der Betrieb dieser Geräte nicht gestattet.
- Laubbläser mit Verbrennungsmotoren werden zudem hauptsächlich nur in der Zeit von Oktober bis Februar eingesetzt, wenn das meiste Laub anfällt und beseitigt werden muss.
Dem Nutzungsberechtigten war dies nicht genug. Er klagte gegen die Gemeinde und verlangte, dass auf den Einsatz von Laubbläsern mit Verbrennungsmotoren generell verzichtet wird.
Entscheidungsgründe
- Aus dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sich Unterlassungsansprüche des einzelnen Grabstättennutzungsberechtigten gegen den Friedhofsträger vor allem dann ergeben, wenn eine Beeinträchtigung eines Grabs als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr gerade von dem Friedhofsträger ausgeht.
- Ein Abwehrrecht des einzelnen Grabnutzungsberechtigten kann aber nur anerkannt werden, wenn erhebliche Störungen eines bestimmten Grabs von mit dem Friedhofszweck nicht vereinbaren Arbeiten oder Anlagen ausgehen oder wenn mit dem Friedhofszweck vereinbare Arbeiten oder Anlagen die Zweckbestimmung eines bestimmten Grabs als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig stören und zumutbare Schutzvorkehrungen unterbleiben.
- Diese Voraussetzungen liegen in diesem Fall aber nicht vor, weil der Einsatz von Laubbläsern durchaus auf die Totenruhe Rücksicht nimmt und es der Friedhofsverwaltung gestattet sein muss, die anfallenden Mengen an Laub sachgerecht zu entsorgen.
- Aus den Vorschriften der Friedhofssatzung, nach der es insbesondere nicht gestattet ist, „zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken sowie zu lagern“, kann kein Abwehranspruch auf Einsatz von Laubbläsern abgeleitet werden, weil dieses Verbot unter dem Vorbehalt steht, dass die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen kann und die Adressaten der verbotenen Verhaltensweisen offensichtlich die Friedhofsbesucher sind.
Ergebnis
Die Klage des Anliegers und Grabstättennutzungsberechtigten gegen den Einsatz von Laubbläsern auf dem Friedhof wurde abgewiesen.
Der Beschluss ist abrufbar unter https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE180000743