Kann der Eigentümer verlangen, dass gegen störendes Parken vor seinem Grundstück eingeschritten wird?
Muss die Straßenverkehrsbehörde Park- und Halteverbote anordnen, wenn sich ein Grundstückseigentümer durch Parken vor seinem Haus gestört fühlt (VG Oldenburg, Urteil vom 22.10.2014 , Az. 5 A 3780/12)?
Ein Grundstückseigentümer beklagte sich bei der Straßenverkehrsbehörde, andere Anlieger würden ihre privaten und gewerblichen Kraftfahrzeuge bevorzugt auf der seinem Grundstück zugewandten Straßenseite parken. Sein unmittelbares Einwirken auf die Nachbarn blieb erfolglos. Seinen Vortrag untermauerte der Grundstückseigentümer mit Lichtbildern.
Die Gemeinde als zuständige Straßenverkehrsbehörde lehnte das Vorbringen ab.
Der Grundstückseigentümer klagte.
Die Entscheidung
Grundsätzlich dienen Vorschriften des Straßen- und Straßenverkehrsrechts, die die Straßenverkehrsbehörde u.a. zum Anordnen von Park- und Halteverboten ermächtigen, nur dem Schutz der Allgemeinheit.
- Das beanstandete Abstellen bzw. Parken von Kfz vor einem Grundstück ist keine unzulässige Sondernutzung i.S.d. NStrG, die eine Anordnung nach § 22 NStrG erlaubt und gebietet. Den Vorschriften über straßenrechtliche Sondernutzungen kommt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu.
- Auch aus dem Anliegergebrauch (hier §§ 14 und 20 NStrG) kann ein Grundstückseigentümer keinen Drittschutz ableiten. Der Anliegergebrauch sichert im Kern die Erreichbarkeit eines Anliegergrundstücks. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf das Vorhandensein der Straße in spezifischer Weise angewiesen ist.
- Grundsätzlich darf die Verkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs Verkehrszeichen aufstellen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).
- Die Anordnung von Halte- und Parkverbotszeichen und -zonen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 5 und Abs. 9 StVO in Verbindung mit Zeichen der laufenden Nrn. 61 ff. der Anlage 2 zur StVO kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
- Ein Anspruch darauf setzt voraus, dass die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs konkret gefährdet ist und damit öffentlich-rechtlich geschützte Individualinteressen des Grundstückeigentümers beeinträchtigt sind.
- Erforderlich ist gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, dass das Verkehrszeichen aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die Anordnung und das Anbringen von Verkehrszeichen stehen im Ermessen der Verkehrsbehörde.
- Die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs ist allein nicht konkret gefährdet, weil Dritte vor einem Grundstück parken.
Ergebnis
Das Versagen des Einschreitens nach Straßen- oder Straßenverkehrsrecht wegen der beanstandeten Parksituation vor dem Grundstück ist rechtmäßig und verletzt den Grundstückseigentümer nicht in seinen Rechten. Seine Klage wurde daher abgewiesen.