Kann der Betrieb von Häckslern untersagt werden?
Das OVG Weimar (Beschl. v. 04.07.2014, Az. 1 EO 683/13) musste entscheiden, ob zum Schutz der Nachbarn der Betrieb eines Häckslers, mit dem Holzschnitzel hergestellt werden, untersagt werden kann.
Betrieb untersagt
Ein Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet wird mittels einer Feuerungsanlage beheizt, in der Holzschnitzel verbrannt werden. Das Brennmaterial stellt der Eigentümer seit Jahren mit einer Hackschnitzelmaschine her, deren Schallleistungspegel nach Angaben des Herstellers bei 120 dB (A) liegt. Zu diesem Zweck wird die Hackschnitzelanlage vier- bis fünfmal im Jahr an eine Zugmaschine angekoppelt und auf einer in unmittelbarer Nähe des Anwesens gelegenen und vom Eigentümer als Holzlagerplatz genutzten Grundstücksfläche aufgestellt. Auf Initiative des Nachbarn untersagte die für den Umweltschutz zuständige staatliche Behörde den Betrieb des Häckslers.
Darum wird der Häckslerbetrieb untersagt
Ein Häcksler ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. § 22 BImSchG.
Umwelteinwirkungen
Der Betreiber hat schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Außerdem hat er nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG).
Immissionsrichtwert überschritten
Der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB (A) tagsüber wird mit 83 dB (A) am Grundstück des Nachbarn deutlich überschritten, ebenso der für seltene Ereignisse geltende Wert von 70 dB (A).
Pflichten des Betreibers
- Der Betreiber eines Häckslers ist verpflichtet, durch eine geeignete Standortwahl schädliche Umweltweinwirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
- Der Betreiber der Anlage kann im Einzelfall verpflichtet sein, deren Betrieb einzustellen, auch wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen nicht das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Häcksler
Weil von dem Betrieb des Häckslers schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, liegen die Voraussetzungen zum Erlass einer Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 24 Satz 1 BImSchG vor.
Hinweis zur Zuständigkeit
Sind die Immissionen anlagebezogen, ist die staatliche Behörde für Umweltschutz zuständig. Bei verhaltensbedingten Lärm verlagert sich die Zuständigkeit auf die Ordnungsbehörden, z.B. bei Betrieb während der Ruhezeiten.