Kann das Rauchen in einem Schützenzelt unterbunden werden?
Eine Ordnungsbehörde machte sich unbeliebt, indem sie das Rauchen in einem Schützen- bzw. Höhenzelt untersagte. Vor dem VG Arnsberg (Beschl. vom 22.05.2015, Az. 3 L 463/15) musste sie ihre Entscheidung verteidigen.
Der Veranstalter eines Schützenfestes ließ das Rauchen im Festzelt (sog. Höhenzelt) zu. Die Ordnungsbehörde gab dem Veranstalter auf, das Rauchen in dem Zelt ab dem Schützenfest 2015 zu unterbinden.
Gegen die Ordnungsverfügung erhob der Veranstalter Widerspruch. Diesen begründet er damit, dass ein Zelt kein umschlossener Raum ist und dass die Ordnungsbehörde das Rauchen im Schützenzelt in den Vorjahren geduldet hatte.
Entscheidungsgründe
- Rechtsgrundlage der Anordnung, das Rauchen im Schützenzelt zu unterbinden, ist § 14 Abs. 1 OBG NRW.
- „Leiter der Einrichtung“ gemäß § 4 Abs. 2a Satz 1 NiSchG NRW ist – unabhängig von der Frage, wer für die Bewirtung innerhalb des Zeltes zuständig ist – der Veranstalter des Schützenfestes.
- 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW verbietet u.a. in Kultur- und Freizeiteinrichtungen i.S.v. § 2 Nr. 5 NiSchG NRW das Rauchen.
- Eine solche Kultur- und Freizeiteinrichtung stellt das dem Feiern des traditionellen Schützenfestes dienende Zelt dar. Es dient, wie es § 2 Nr. 5 NiSchG NRW verlangt, „der Bewahrung, Vermittlung und Aufführung unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke“.
- Das betreffende Schützen- bzw. Höhenzelt ist als Gebäude bzw. als sonstiger vollständig umschlossener Raum anzusehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW).
- Der Veranstalter kann sich auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Daraus, dass die Ordnungsbehörde in der Vergangenheit Verstöße gegen das Rauchverbot im Höhenzelt hingenommen hat, kann er keinen Ermessensfehler ableiten. Dass der Veranstalter das Rauchen zu unterbinden hat, folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es noch einer gesonderten behördlichen Verfügung bedarf.
Ergebnis
Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde festgestellt, dass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ergangen ist.