Kampfhund: Örtliche Reichweite der erteilten Haltungserlaubnis
Erlischt die Hundehaltungserlaubnis bei einem Ortswechsel des Hundehalters (VGH München, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 10 CS 15.2239)?
Der Antragsteller ist Halter eines American Staffordshire Terriers (festgestellt durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Jahr 2011). Ergebnis: Die zuständige Ordnungsbehörde erteilte im Jahr 2011 eine Haltungserlaubnis mit verschiedenen Auflagen. Es wurde auch angeordnet, im Fall eines Besitzerwechsels oder einer veränderten Wohnsituation das Tier neuerlich einem Wesenstest zu unterziehen.
Der Antragsteller zog im November 2013 in eine andere Stadt in Bayern.
Nach Mitteilung eines angeblichen Beißvorfalls wurde der Antragsteller mit Schreiben der nach Umzug ins Gemeindegebiet der nunmehr zuständigen Stadt dazu angehört, und dass der Antragsteller eine neue Haltungserlaubnis benötige, die aber voraussichtlich nicht erteilt werden könne. Im September 2014 wurde förmlich die Erlaubnispflicht durch die Behörde festgestellt und eine Haltungsuntersagung sowie eine Abgabeverpflichtung mit Zwangsgeldandrohung und Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller, wird beantragt, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag ab.
Entscheidungsgründe
- Der Antrag bleibt erfolglos, da die Anordnungen der Behörde sich im Eilverfahren als rechtmäßig erweisen. Das öffentliche Interesse überwiegt an der sofortigen Vollziehung des Bescheids die privaten Interessen des Antragstellers.
- In diesem Fall finden die streitgegenständliche Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG-Bayern. Danach kann die Sicherheitsbehörde Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Das Halten von Kampfhunden ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
- Der Hund des Antragstellers ist Kampfhund i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Dessen Haltung bedarf der Erlaubnis.
- Die Erlaubnis der Wegzugsbehörde wurde nach Auffassung der Kammer mit Wegzug des Antragstellers gegenstandslos.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der Hündin durch den Antragsteller liegen auch nicht vor. Zutreffend wurde deshalb im streitgegenständlichen Bescheid in den Gründen konkludent auch ein entsprechender Antrag des Antragstellers abgelehnt. Ein berechtigtes Interesse (hier nur Liebhaberinteresse) zur Haltung von Kampfhunden ist nicht erkennbar.
- Ein berechtigtes Interesse an der Kampfhundehaltung kann auch nicht mit der Begründung anerkannt werden, dass vom Hund aufgrund jahrelanger Erfahrung keine Gefahr ausgeht.
- Die Anordnungen der Behörde sind rechtlich nicht zu beanstanden, sind ermessensfehlerfrei und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Gesetzeslage stellt bereits die bloße formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhütende Gefahr dar. Dieser Gesetzeslage kann nur durch eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung entsprochen werden. Private Interessen des Antragstellers haben insoweit zurückzutreten.