08.09.2016

Ist Inlineskaten unter Alkoholeinfluss strafbar?

Wer unter Alkoholeinfluss mit Inlineskates fährt, begeht nicht die Strafbarkeit der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Denn Inlineskates unterfallen nicht dem Fahrzeugbegriff (LG Landshut, Beschluss vom 09.02.2016, Az. 6 Qs 281/15).

Inlineskates Alkoholeinfluss

Die Staatanwaltschaft beantragte gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, weil er unter Alkoholeinfluss mit Inlineskates gefahren ist. Das Amtsgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück.

Entscheidungsgründe

  • Der Beschuldigte hat sich nicht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht.
  • Nach Ansicht des Gerichts unterfallen Inlineskates nicht dem Fahrzeugbegriff. Grundsätzlich stellt § 24 Abs. 1 StVO fest, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind. Dies steht im Einklang damit, dass für Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 StVO ein Fahrbahnbenutzungszwang besteht. Inlineskatern ist aber die Benutzung der Fahrbahn untersagt (vgl. Nr. 120a des Bußgeldkatalogs).
  • Zudem wäre die Vorschrift von § 31 Abs. 2 StVO, wonach Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn per Zusatzschild erlaubt sein kann, überflüssig, wenn Inlineskates als Fahrzeuge ohnehin die Fahrbahn benutzen müssten.
  • Zudem sprechen ihre geringe Größe, ihr geringes Eigengewicht und das Fehlen einer Bremse gegen eine Einstufung als Fahrzeug.

Hinweis

Sehen Sie aber auch die die Entscheidung des OLG Oldenburg, Urteil vom 15.08.2000, Az. 9 U 71/99 , wonach Inlineskates als Fahrzeuge einzustufen sind.

Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt