Ist eine Wettvermittlungsstelle innerhalb des Mindestabstands zu einer Schule zulässig?
Der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle wollte das Mindestabstandsgebot zu Schulen zu Fall bringen. Das VG Bremen (Beschl. vom 17.08.2023, Az. 5 V 1533/23) berief sich auf eine Entscheidung des BVerwG.
Vermittlung von Sportwetten in der Nähe einer Schule
Die Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten besitzt eine Konzession zum Veranstalten von Sportwetten. Sie vermittelt Sportwetten im Internet und im stationären Bereich.
Ihr Antrag auf Erteilen einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle wurde abgelehnt. Begründet wurde dies mit dem Unterschreiten des Mindestabstands von 500 Metern zu einer Schule. Die Betreiberin rief das VG Bremen an.
Mindestabstandsgebot vom BVerwG bestätigt
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist zu versagen, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft unterschreitet, zitierte das VG das LGlüG und stellte fest, der betroffene Betrieb befindet sich in einem Abstand von deutlich unter 500 Metern zu einer staatlich anerkannten Schule.
Im Hinblick auf das zwingende Mindestabstandsgebot von 500 Metern Luftlinie für Spielhallen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach dem LGlüG Baden-Württemberg hatte das BVerwG keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung geäußert (BVerwG, Beschl. vom 01.08.2022, Az. 8 B 15.22).
Das VG sah daher keinen Anlass, im Hinblick auf die nunmehr vollzogene Verschärfung des Mindestabstandsgebots von 250 Metern auf 500 Metern substanzielle Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht zu äußern.
Ergebnisse
- Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Gestattung bzw. Duldung einer gegen das Mindestabstandsgebot von 500 Metern zu Schulen verstoßenden Wettvermittlungsstelle.
- An der Vereinbarkeit des Mindestabstandsgebots von 500 Metern zu Schulen mit höherrangigem Recht bestehen – auch unter Berücksichtigung der seit dem 01.07.2023 geltenden Verschärfungen des übrigen Glücksspielrechts – keine substanziellen Zweifel.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgewiesen.