Ist eine Table-Dance-Bar eine Prostitutionsstätte?
Eine Stadt in Baden-Württemberg stufte eine Table-Dance-Bar, über der ein Bordell betrieben wird, als Prostitution ein. Der Betreiber rief das VG Stuttgart an (Urteil vom 12.10.2023, 4 K 4593/21).
Beantragen einer Negativbescheinigung
Der Pächter eines Bordells, das er seit 2012 betreibt, beantragte eine Erlaubnis nach dem ProstSchG. Im selben Gebäude führte er bisher erlaubnisfrei eine Table-Dance-Bar. Daher verlangte er, dass für diese eine Negativbescheinigung ausgestellt wird. Ausweislich seines Betriebskonzepts seien in der Bar selbst keine Prostituierten tätig. Prostituierte hielten sich dort nur als Gäste auf, um mit Kunden Anbahnungsgespräche über sexuelle Dienstleistungen zu führen. Die Prostituierten seien Mieterinnen des über dem Betrieb liegenden Bordells.
Die zuständige Stadtverwaltung ließ sich von dieser Argumentation nicht überzeugen: Sie teilte dem Antragsteller mit, dass es sich bei der Table-Dance-Bar ebenfalls um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handelt. Dagegen wehrte sich der Betreiber.
Definition des Begriffs „Prostitution“
Ein Prostitutionsgewerbe setzt voraus, dass jemand „gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt“, stellte das VG zunächst fest.
Eine sexuelle Handlung liegt nur bei einem vom Willen getragenen menschlichen Verhalten vor, das sich objektiv typischerweise als geschlechtliche Stimulation darstellt. Nicht entscheidend ist, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt.
Bloße Gespräche über die Anbahnung sexueller Kontakte erfüllen diese Kriterien jedoch nicht, subsumierte das Gericht.
Betriebskontrollen belegen keine Vermittlung der Prostitution
Der Pächter vermittelt in seiner Bar auch keine Prostitution, erklärte das VG in Richtung Behörde. Die Stadt hat im Rahmen ihrer Betriebskontrollen nicht feststellen können, dass Anbahnungsgespräche Teil des Geschäftsmodells des Barbetreibers sind. Insbesondere hat sie weder Prostituierte in der Gaststätte angetroffen noch hat sie Anbahnungssituationen aktenkundig machen können.
Ergebnis
Eine Table-Dance-Bar bedarf auch dann keiner Erlaubnis nach dem ProstSchG, wenn in den darüber liegenden Etagen ein Bordell betrieben wird. Bloße Gespräche über die Anbahnung sexueller Kontakte sind keine sexuellen Dienstleistungen i.S. des Gesetzes.