Ist ein vorsorglicher Feuerwehreinsatz kostenpflichtig?
Ist ein Kostenbescheid rechtmäßig, wenn die Feuerwehr rein vorsorglich vor dem Eintritt eines Schadens (Explosion, Brand) gerufen wird und wenn bei ihrem Eintreffen keine akute Gefahrensituation mehr besteht (VGH München, Beschl. vom 12.1.2016, Az. 4 ZB 15.2030)?
Vorsorglicher Feuerwehreinsatz?
Der Fahrer eines Baggers hatte bei Arbeiten im Boden eine Gasleitung beschädigt. Weil Gas ausströmte, wurde die Freiwillige Feuerwehr alarmiert. Als diese eintraf, war das Leck in der Gasleitung provisorisch abgedichtet, und ein Monteur des zuständigen Versorgungsunternehmens begann mit den Arbeiten zum endgültigen Abdichten der Leitung. Die Freiwillige Feuerwehr brauchte keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen.
Gegen den Kostenbescheid der Gemeinde klagte das Bauunternehmen.
Entscheidungsgründe
Ausrücken vs. Einsatz der Feuerwehr
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG wird zwischen dem „Ausrücken“ und den „Einsätzen“ der Feuerwehr unterschieden. Bei einem bloßen Ausrücken kann nur im Fall der Falschalarmierung Kostenersatz gefordert werden.
Der Zeitpunkt, an dem ein zunächst kostenfreies „Ausrücken“ in einen „Einsatz“ im kostenrechtlichen Sinne umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon in der Ankunft am (mutmaßlichen) Brandobjekt und auch nicht in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung.
Wenn vorsorgliche Anwesenheit erforderliche ist, ist es auch ein Einsatz
Diese Grundsätze dürfen allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass selbst in den Fällen einer objektiv (fort-)bestehenden Gefahrenlage von einem „Einsatz“ erst bei aktivem Eingreifen der Feuerwehrleute gesprochen werden darf. Ein unmittelbar der technischen Hilfeleistung dienender Personaleinsatz kann vielmehr schon dann vorliegen, wenn aus der maßgeblichen Sicht der Feuerwehr die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar die eigentliche Gefahrbehebung bereits durch andere Sicherheitsbehörden oder durch private Fachkräfte erfolgt, während dieses Vorgangs aber mit technischen Fehlschlägen oder mit Störungen von außen gerechnet werden muss, die ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr verlangen. Bei einer solchen latenten Gefahrenlage, die sich durch unvorhersehbare Ereignisse jederzeit aktualisieren kann, stellt auch die passive Präsenz von Feuerwehreinsatzkräften schon einen Einsatz dar, der eine Kostenforderung gegenüber dem Gefahrverursacher begründen kann.
Explosions- und Brandgefahr bestanden noch
Beim Eintreffen der Feuerwehr waren die Schäden an der Gasleitung noch nicht wieder behoben. Die eigentlichen Reparaturarbeiten durch Fachkräfte des Gasversorgungsunternehmens hatten gerade erst begonnen. Während dieser Phase bestand noch ein gegenüber dem Normalzustand deutlich erhöhtes Risiko des Gasaustritts mit der daraus resultierenden Explosions- und Brandgefahr.
Dies rechtfertigte die weitere Beobachtung des Geschehens durch die anwesenden Feuerwehrleute unabhängig davon, ob darüber hinaus weitere sichtbare Maßnahmen etwa in Gestalt von Absperrungen vorgenommen wurden.
Ergebnis: Vorsorglicher Feuerwehreinsatz nötig, Kostenbescheid rechtmäßig
Ein „Einsatz“ der Feuerwehr liegt auch dann vor, wenn die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine objektiv gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist. Der Kostenbescheid war daher rechtmäßig ergangen.
Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-40767?hl=true