09.05.2023

Ist ein Tempolimit für Radfahrer zulässig?

Rechtfertigen erhöhte Unfallzahlen mit Beteiligung von Radlern das Anordnen eines Tempolimits von 10 km/h für Radfahrer? Diese Frage musste das VG Berlin (Urteil vom 14.03.2023, Az. VG 11 K 138/22) beantworten.

Geschwindigkeitsbeschränkung für Radfahrer nach erhöhten Unfallzahlen

Auf der Grundlage des Sachverhalts zum Bericht „Berechtigt eine erhöhte Unfallzahl zum Einrichten einer Einbahnstraße?“ ordnete die Straßenverkehrsbehörde durch Verkehrszeichen 274-10 eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Radfahrer von 10 km/h an. Begründet wurde die Anordnung mit der Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Widerspruch und Klage eines betroffenen Radfahrers

Ein Radfahrer, der regelmäßig mit seinem Fahrrad die B.-Straße befuhr, legte gegen die Anordnung der Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h für den Radverkehr Widerspruch ein. Er machte geltend, es sei keine Gefahr erkennbar, die eine solche Geschwindigkeitsregelung rechtfertige. Außerdem sei das Tempolimit ungeeignet, weil sie von Radfahrern konsequent ignoriert werde. Nach erfolglosem Vorverfahren klagte er.

§ 45 StVO richtig angewandt

Mit der gleichen Argumentation wie in der Entscheidung des VG Berlin zum Einrichten einer Einbahnstraße (siehe oben) sah das Gericht die Voraussetzungen für diese Anordnung als erfüllt an.

Gilt dies auch für das Ausüben des Ermessens?

Die Geschwindigkeitsbeschränkung, so das VG, ist bei summarischer Prüfung zur Minimierung der aufgezeigten Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Das VG führte weiter aus:

  • Das Nichtbefolgen einer behördlichen Maßnahme führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern impliziert allenfalls ein Vollzugsdefizit.
  • Tempo 10 schützt insbesondere die erheblich gestiegene Zahl der querenden Fußgänger.
  • Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 10 km/h für Radfahrer ist schwerer zu befolgen als für Verkehrsteilnehmer, die mithilfe eines Tachos ihre Geschwindigkeit ablesen können.
  • Dennoch ist die Einhaltung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung für Radfahrer nicht unmöglich, denn sie können sich in etwa an der Schrittgeschwindigkeit orientieren.

Ergebnis

Das VG sah die Geschwindigkeitsbeschränkung als rechtmäßig an und wies die Klage des Radfahrers ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)