Ist ein Schornsteinfeger wegen Pflichtversäumnissen unzuverlässig?
Ist ein Schornsteinfeger gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er seinen Kehr- und Überprüfungspflichten nicht fristgerecht nachkommt und gesetzlich vorgegebene Nachweise nicht weiterleitet? Diese nicht alltägliche Rechtsfrage musste der VGH München (Beschl. vom 17.07.2017, Az. 22 C 17.700) beantworten.
Gewerbeuntersagung gegen Schornsteinfeger
Einem Kaminkehrer wurde vorgeworfen, Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht korrekt zu den in Feuerstättenbescheiden festgesetzten Zeiten durchzuführen. Seine ausgefüllten Nachweisformblätter wiesen regelmäßig Mängel auf, indem er beispielsweise die laufenden Nummern des Feuerstättenbescheids nicht eingetragen hatte, ein falsches Datum des Feuerstättenbescheids angab oder das Datum der Ausführung der Arbeiten nicht eintrug. Von ihm ausgestellte Messbescheinigungen mussten regelmäßig wegen fehlender oder falscher Daten beanstandet werden.
Wegen dieser Unkorrektheiten wurde der Kaminkehrer durch das Landratsamt mehrfach ausdrücklich in mündlicher und schriftlicher Form auf diese Mängel hingewiesen und aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern und die Formblätter korrekt auszufüllen. Seit Januar 2016 erhielt er 14 Bußgeldbescheide wegen unvollständiger bzw. nicht wahrheitsgemäß ausgestellter Bescheinigungen. Davon sind bis zum Datum der Entscheidung 11 rechtskräftig geworden. Dennoch verbesserte sich die Arbeitsweise des Kaminkehrers nicht.
Das Landratsamt verfügte nach Anhörung der Kaminkehrerinnung und der Handwerkskammer die Gewerbeuntersagung.
Entscheidungsgründe
§ 35 GewO
Das Gericht hatte zu prüfen, ob der Kaminkehrer unzuverlässig für das von ihm ausgeübte Gewerbe ist (§ 35 GewO).
§ 1 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Ein Kaminkehrer ist in der Regel nicht selbst in der Pflicht, für die rechtzeitige Durchführung von Kehrungen zu sorgen. § 1 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) überträgt diese Pflicht ausschließlich dem Gebäudeeigentümer. Dieser ist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG auch verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter zum Nachweis der durchgeführten Arbeiten. Auf diese Argumentation kann der Gewerbeuntersagungsbescheid somit nicht gestützt werden.
Der Kaminkehrer wäre (neben dem Eigentümer) zumindest dann in einer vorwerfbaren Mitverantwortung für Fristversäumnisse, wenn er bei rechtzeitiger Beauftragung und Vertragsschluss mit dem Eigentümer die „Reinigung und Überprüfung laut Feuerstättenbescheid“ übernommen hätte.
Formblätter wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen
§ 4 Abs. 2 SchfHwG legt dem ausführenden Schornsteinfeger aber die Pflicht auf, die Formblätter zum Nachweis der Arbeiten „wahrheitsgemäß und vollständig“ auszufüllen. Die Formblätter dienen der Information des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der mit den übermittelten Daten das von ihm revisionssicher zu führende Kehrbuch befüllen muss. Dieser Pflicht ist der Kaminkehrer nicht nachgekommen.
Pflichtversäumnis sicherheitsrelevanter Kernpflicht
Diese Pflichtversäumnisse betreffen keine bloßen Formalien, sondern eine unmittelbare sicherheitsrelevante Kernpflicht der beruflichen Tätigkeit des Schornsteinfegers. Wegen der Gefahr für die Kehrbuchführung und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Kontrollaufgaben des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers ist ein gewerberechtliches Eingreifen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.
Verstöße: Schornsteinfeger ist unzuverlässig
Die Vielzahl der dokumentierten tatsächlichen Verstöße des Kaminkehrers gegen § 4 Abs. 2 SchfHwG rechtfertigen daher die Annahme seiner Unzuverlässigkeit für das von ihm ausgeübte Gewerbe nach § 35 GewO. Denn durch die Vielzahl der Rechtsverletzungen, mit denen der Kaminkehrer trotz Ermahnungen und Bußgeldbescheiden weiter gegen seine betriebsbezogenen Pflichten verstößt, gibt er zu erkennen, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gleichgültig ist.
Keine Verbesserung erkennbar
Die Fülle und die zeitliche Verteilung der Verstöße des Klägers rechtfertigten bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung auch keine günstige Prognose für die Gewerbeausübung in der Zukunft. Das Landratsamt hat den Kaminkehrer hinreichend und eindringlich ermahnt und auch in persönlichen Gesprächen auf Abhilfe gedrängt. Auch die zahlreichen über Monate hinweg eingeleiteten Bußgeldverfahren haben eine Verbesserung seiner Arbeitsweise nicht erkennen lassen.
Ergebnis: Gewerbeuntersagung ist rechtmäßig
Die Untersagung des Gewerbes nach § 35 GewO wurde rechtmäßig verfügt.
Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-118773?hl=true