Ist die Haltereigenschaft bei Parkverstößen ein ausreichender Beweis?
Schluss mit 08/15-Entscheidungen: Das BVerfG zeigt den Ordnungsbehörden auf, dass sie sich nicht auf die Haltereigenschaft bei einem Parkverstoß stützen können, sondern den Täter aktiv ermitteln müssen (BVerfG, Beschl. vom 17.05.2024, Az. 2 BvR 1457/23).
Bußgeld für eine nicht begangene Tat?
Gegen den Halter eines Kfz wurde eine Geldbuße i.H. von 30 EUR festgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Pkw die vor Ort zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde unter Verstoß gegen das Zeichen 314 mit Zusatzzeichen nach Anlage 3 StVO sowie §§ 13 Abs. 1, Abs. 2, 49 StVO, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG und Nr. 63.3 BKat überschritten zu haben.
Der Halter rief das AG Siegburg an, das ebenfalls auf eine Geldbuße i.H. von 30 EUR wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer entschied. Die Feststellungen zur Sache beruhten auf den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, den Lichtbildern sowie dem Umstand, dass der Betroffene der Halter des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs sei, führte das AG zur Begründung aus.
Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das OLG Köln. Der Halter begab sich daraufhin nach Karlsruhe in die Höhle des Löwen.
Die Geldbuße setzt den Nachweis eines aktiven Tuns oder Unterlassens voraus
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 13 Var. 3 StVO handelt ordnungswidrig i.S. von § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO verstößt. Damit hörten die Gemeinsamkeiten zwischen AG und BVerfG aber schon auf: Das AG hat seine Feststellungen zur Sache allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, auf Lichtbilder des Fahrzeugs sowie auf den Umstand gestützt, dass der Betroffene der Halter des Fahrzeugs ist, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Damit hat das AG weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen des Halters festgestellt. Die Angaben im Bußgeldbescheid – wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Halters zeigen – haben bezüglich der Frage, ob er das Fahrzeug auch tatsächlich geführt hat, keinerlei Aussagekraft.
Ergebnis
Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte Halter des Pkw ist, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden.
Konsequenzen für die Ordnungsbehörden
Bei Parkverstößen ist der Fahrer als Täter zwingend zu ermitteln. Gelingt dies nicht, kann allenfalls ein Halterkostenbescheid nach § 25a StVG erlassen werden.