Anordnung zum Verkehrsunterricht bei einmaligem Parkverstoß?
Ja. Bei Uneinsichtigkeit des Betroffenen kann dies durchaus der Fall sein (Bay VGH, Beschluss vom 29.10.2014, Az. II ZB 14.1026).
Der Kläger (ein Taxifahrer) stellte sein Fahrzeug vor einer Ausfahrt ab. Vor Ort belehrten ihn Polizeibeamte. Der Kläger vertrat lautstark die Meinung, dass er dort parken dürfe, da es sich um keine amtliche Ausfahrt handele. Wegen seiner Haltung wurde er mit einer Anzeige bedacht und zum Verkehrsunterricht geladen.
Hiergegen klagte der Betroffene erfolglos beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde hiergegen lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab.
Entscheidungsgründe
- Die gerichtliche Entscheidung des VG ist rechtmäßig.
- Nach § 48 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Zweck der Vorschrift ist es, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist danach nur dann sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene aus diesem Grund einer Belehrung bedarf. Es kann auch schon eine einmalige Verfehlung Anlass zu einer Vorladung sein, wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Bescheid von der Rechtsgrundlage des § 48 StVO gedeckt ist und das Ermessen durch die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt wurde.
- Die Parkplatznot in diesem Gebiet spielt keine Rolle. Eine Behinderung war gegeben. Die Vorschrift gilt auch für Taxifahrer. Der Kläger weist Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln auf.
- Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht § 48 StVO richtig angewendet hat, denn Voraussetzung dafür ist nicht die mehrfache Verletzung von Verkehrsvorschriften. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass auch ein einmaliger, nicht ganz unerheblicher Verstoß ausreichen kann, wenn sich der Betroffene berechtigter Belehrung unzugänglich zeigt. Auch die ermessenlenkende Verwaltungsvorschrift zu § 48 StVO sieht dies so vor. Mit der Verwaltungsvorschrift wird das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er Fahrgäste in den Übernachtungsbetrieb begleitet hat.
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