Ist der Lärm eines Hundespielplatzes zumutbar?
Das VG Berlin (Urteil vom 09.06.2023, Az. 24 K 148.19) musste der Frage nachgehen, ob und in welchem Ausmaß Lärm von einem Auslauf für Hunde ausgehen darf.
Stress durch lautes Bellen
In einem Park betreibt ein privater Bürgerverein auf der Grundlage eines Nutzungsvertrags mit der Stadt einen Hundespielplatz. An dessen Eingang wird auf die Öffnungszeiten Montag bis Samstag von 8.00 bis 20.00 Uhr, Sonn- und Feiertag 8.00 bis 13.00 sowie 15.00 bis 20.00 Uhr hingewiesen.
Eine Anwohnerin des benachbarten Wohngebiets beschwerte sich über die nach ihrer Ansicht unzumutbare Lärmbelästigung, auch weil der Platz außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werde. Das Bellen der Hunde verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit. An Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.
Die Ordnungsbehörde ließ den Platz umzäunen und das Eingangstor verschließen, sodass der Platz nur zu den Öffnungszeiten genutzt werden kann. Der Anwohnerin reichte dies nicht. Sie klagte vor dem VG Berlin.
Lärmpegelmessung
Das Messen des Lärmpegels ergab einen Immissionswert von tagsüber 55 dB(A). Berücksichtigt wurde hierbei ein Aufschlag von 9,3 dB(A) wegen der Lästigkeit des Hundelärms in unterschiedlichen Tonhöhen und Impulsen.
Die Entscheidung des VG
Das VG zog die Freizeitlärmrichtlinie heran, verglich die gemessenen Werte mit den Immissionsrichtwerten „Außen“ (Pkt. 4.1 d) und stellte fest, dass diese nicht überschritten werden. Außerdem berücksichtigte das Gericht auch, dass Geräusche vom Hundespielplatz am Tag zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen vorhanden sind. Außerdem gehören die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hundeauslaufgebiete zum typischen Stadtbild. Die Errichtung eines Hundespielplatzes ist daher sinnvoll und kann wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen.
Wegen der grundsätzlich geltenden Leinenpflicht, so das VG weiter, ist es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen. Durch die Umzäunung des Platzes, der auch regelmäßig durch freiwillige Helfer des Bürgervereins verschlossen werde, hat die Ordnungsbehörde effektive und ausreichende Maßnahmen zum Einhalten der Öffnungszeiten ergriffen.
Ergebnis
Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm ist von Anwohnern hinzunehmen, sofern er sich im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie hält.