06.10.2023

Ist der Betrieb einer Shisha-Bar eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung?

Der Betreiber eine Sisha-Bar glaubte, eine Bauerlaubnis für eine Cocktail-Bar gelte auch für den Betrieb einer Sisha-Bar, und klagte gegen die Untersagung des Gaststättenbetriebs (VG Hannover, Beschl. vom 07.08.2023, Az. 4 B 3754/23).

Shisha-Pfeife

Bauerlaubnis für eine Cocktail-Bar

Ein Gastwirt betreibt eine Shisha-Bar. Sein Betriebsvorgänger hatte eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung seiner Gaststätte in eine „Cocktailbar mit gelegentlichem Tanz“ beantragt und im Jahr 2006 erhalten. In der Betriebsbeschreibung heißt es u.a.

  • Öffnungszeiten: Mittwoch bis Samstag 18:00–04:00 Uhr
  • Im Restaurant werden sowohl warme als auch kalte Speisen serviert
  • Die Speisen werden in der bereits vorhandenen Küche im hinteren Teil der bestehenden L.-Bar zubereitet

Barbetrieb trotz Untersagung

Bei einer Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass der neue Gastwirt nach einem Betriebsübergang in den Betriebsräumen Wasserpfeifen zum Konsum vor Ort anbietet, mithin die Gaststätte als Shisha-Bar betreibt. Die Konzentration von Kohlenmonoxid im Zubereitungsraum wurde gegen 00:30 Uhr mit einem Wert von 147 ppm ermittelt, im Gastraum ergaben sich Werte zwischen 35 und 47 ppm. Daraufhin wurden der Betrieb des Kohleofens sowie die Abgabe von Shishas untersagt. Bei einer weiteren Kontrolle drei Stunden später wurde festgestellt, dass der Anordnung nicht Folge geleistet wurde. Die Kohlenmonoxid-Konzentration im Zubereitungsraum betrug 187 ppm.

Dem Betreiber wurde daraufhin schriftlich die ungenehmigte Nutzung der Wasserpfeifen sowie jedwede mit den Wasserpfeifen einhergehende Tätigkeit untersagt, weil der Betrieb der Bar nach der Nutzungsänderung formell illegal sei.

Der Betreiber rief das VG Hannover um Hilfe.

Hat die Anordnung eine Rechtsgrundlage?

Die Rechtsgrundlage der Anordnung ergibt sich aus den Bauordnungen der Bundesländer (hier § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Hiernach können nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden, wenn bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist. Zudem kann auch die (partielle) Benutzung von Anlagen untersagt werden.

Ist die Umwandlung einer Bar in eine Sisha-Bar eine Nutzungsänderung?

Eine Änderung der Nutzungsweise liegt vor, wenn der Anlage eine von der bisherigen Nutzung abweichende Zweckbestimmung gegeben wird, also die ihr bisher zugewiesene Funktion in rechtserheblicher Weise geändert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich durch die Verwirklichung eines Vorhabens die Genehmigungsfrage neu stellt.

Eine baurechtlich irrelevante Nutzungsintensivierung scheidet deswegen aus, weil das Angebot von Shishas durch den Ausstoß von Kohlenmonoxid sowie eine ggf. erhöhte Brandgefahr bodenrechtliche Belange berühren kann.

Der Betrieb einer als Cocktailbar genehmigten Gaststätte als Shisha-Bar stellt daher eine von der Baugenehmigung nicht gedeckte Nutzungsänderung dar.

Ist dies ein Grund für eine Nutzungsuntersagung?

Ein Widerspruch zum öffentlichen Baurecht liegt vor, wenn die Baumaßnahme ohne die (hier nach § 59 Abs. 1 NBauO) erforderliche Baugenehmigung durchgeführt wird und damit formell illegal ist (hier § 79 Abs. 1 NBauO). Unerheblich ist insoweit, ob ein Bauantrag gestellt wurde. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der formellen Legalität ist allein das Fehlen einer entsprechenden Baugenehmigung.

Die formelle Baurechtswidrigkeit ist ausreichend, um eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen, es sei denn, die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung ist offensichtlich. Offensichtlich genehmigungsfähig ist der Betrieb einer Shisha-Bar aber nicht, legte sich das VG fest. Denn ohne Prüfen des Brandschutzkonzepts steht auch im Hinblick auf das entstehende Kohlenmonoxid nicht fest, ob eine Erlaubnis erteilt werden kann.

Ergebnis

Der Betrieb einer Shisha-Bar stellt eine gegenüber dem gewöhnlichen Barbetrieb genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Die formelle Baurechtswidrigkeit ist ausreichend, um eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen, weil die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung nicht offensichtlich ist. Somit widerspricht der Betrieb einer Sisha-Bar ohne Bauerlaubnis dem öffentlichen Baurecht (hier § 2 Abs. 17 NBauO). Die Nutzungsuntersagung ist daher rechtmäßig ergangen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)