02.09.2015

Ist das „glücksspielrechtliche Trennungsgebot“ rechtmäßig?

Das OVG Münster hatte zu prüfen, ob das Verbot der Kombination von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und Sportwettenangeboten in Gaststätten zulässig ist (Beschl. vom 18.3.2015, Az. 4 B 1173/14).

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Ein Gewerbetreibender vermittelte in seiner Betriebsstätte, zu der auch eine Schank- und Speisewirtschaft gehört, Sportwetten an einen Wettanbieter in Malta. In der Gaststätte wurden auch drei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten. Das Gewerbeamt wies den Gewerbetreibenden darauf hin, dass eine Wettvermittlungsstelle in Gaststätten, in denen gleichzeitig Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereitgehalten werden, nicht betrieben werden darf (glücksspielrechtliches Trennungsgebot). Bei Kontrollen ermittelte das Gewerbeamt später, dass in der Betriebsstätte weiterhin Geldspielgeräte aufgestellt waren und Sportwetten vermittelt wurden.

Mit Ordnungsverfügung gab das Gewerbeamt dem Gewerbetreibenden auf, es zu unterlassen, in seinem Betrieb Sportwetten zu bewerben, zu vermitteln oder dies in sonstiger Weise zu ermöglichen.

Die Entscheidung des Gerichts

  • Das glücksspielrechtliche Trennungsgebot beruht auf der Erwägung, dass eine Kumulation von Sportwettenangeboten mit dem Angebot gewerblichen Glücksspiels nicht nur in Spielhallen, sondern auch in Gaststätten, in denen nach § 3 Abs. 1 der Spielverordnung bis zu drei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, vermieden werden soll.
  • Damit verfolgt der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber das Ziel, keine Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung zu eröffnen, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt und ca. 30 % bis 50 % des Umsatzes im Automatenbereich von spielsüchtigen oder spielsuchtgefährdeten Personen generiert wird.
  • Der räumlichen Verknüpfung einer Gaststätte, in der – wie hier – Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, mit einer Vermittlungsstelle für Sportwetten steht die Zielvorgabe des § 1 Nr. 1 GlüStV entgegen, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen.
  • Durch die Kumulation beider Angebote werden die Kunden der Wettvermittlungsstelle in unerwünschter Weise dazu animiert, sich (auch) dem Automatenspiel zuzuwenden. Zudem wird der Zugang potenziell problematischer Spieler zu Sportwetten erleichtert.
  • Diese Erwägungen rechtfertigen nicht nur ein Trennungsgebot in Bezug auf gewerbliche Spielhallen, sondern gelten ebenso für Gaststätten. Auf die in Gaststätten geringere Zahl erlaubter Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit kommt es insoweit jedenfalls nicht ausschlaggebend an. Von der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten gehen ebenso Suchtgefahren aus wie von ihrer Aufstellung in Spielhallen.

Ergebnis

Das Trennungsgebot in § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 NWGlüSpVO i.V. mit §§ 13 Abs. 5 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 3 NWAGGlüStV ist daher auch unter Berücksichtigung des Art. 12 GG als Berufsausübungsregelung verhältnismäßig. Das Gericht sah die Ordnungsverfügung des Gewerbeamtes als rechtmäßig an.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Die Gewerbeämter in NRW können sich bei entsprechenden Verbotsverfügungen auf das vorstehende Urteil stützten. Auch wenn die Glücksspielgesetze der Bundesländer gleichlautende Formulierungen verwenden, gilt der Beschluss des OVG Münster in den anderen Bundesländern nicht. Sie können sich aber die Argumentation des Gerichts zu eigen machen und Ihre Verfügungen damit begründen.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)