Ist bei einem Umzug erneut eine Haltungsanzeige für große Hunde zu erstatten?
Der Halter eines großen Hundes meldete diesen nach einem Umzug bei der Ge-meinde an. Nach dem Erhalt des Gebührenbescheids äußerte er Zweifel an der Notwendigkeit einer weiteren Anzeige (OVG Münster, Beschl. vom 23.05.2024, Az. 5 A 355/23).
Zuzug mit Hund
Der Halter eines großen Hundes zog in eine andere Gemeinde und zeigte der Ordnungsbehörde die Haltung eines großen Hundes gemäß dem Landeshundegesetz (hier: § 11 Abs. 1 LHundG NRW) an. Er sollte eine Gebühr in Höhe von 25 Euro für diese Amtshandlung zahlen.
Der Hundehalter klagte erfolglos vor dem VG Düsseldorf mit der Begründung, dass es nicht erforderlich sei, den Zuzug eines großen Hundes anzuzeigen, und beschwerte sich sodann beim OVG Münster.
Sinn und Zweck der Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht im Fall eines Zuzugs dient dazu, die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in die Lage zu versetzen, die im Landeshundegesetz (hier: § 11 LHundG NRW) normierten Haltungsvoraussetzungen für große Hunde, von denen gegenüber kleineren und leichteren Hunden eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit ausgeht, zu überprüfen, belehrte das Gericht zunächst den Halter des Hundes.
Reicht die erstmalige Anzeige aus?
Die Anzeigepflicht ist auch nicht auf die Fälle der erstmaligen Anmeldung einzuschränken, entkräftete das OVG ein Argument des Hundehalters. Weder Wortlaut noch Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung legten nahe, dass es bei einem Umzug nach erstatteter Haltungsanzeige am neuen Haltungsort im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ordnungsbehörde keiner erneuten Haltungsanzeige bedarf.
Ergebnis
Bei einem Umzug entsteht die Anzeigepflicht jeweils neu, stellte das OVG klar. Die jeweils zuständige Ordnungsbehörde hat eigenständig zu prüfen, ob die im Landeshundegesetz (hier: § 11 LHundG NRW) normierten Voraussetzungen für die Haltung eines großen Hundes vorliegen.
Folgerichtig wies das OVG die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück.