13.02.2019

In welchen Fällen ist ein Internetcafé eine Spielhalle?

Das VG Saarlouis, Beschl. vom 19.12.2018, Az. 5 L 1318/18, musste sich mit der (eigentlich baurechtlichen) Frage befassen, ob der Betrieb eines Internetcafés in Räumen, die als Ladenlokal bzw. Büro genehmigt wurden, eine Nutzungsänderung darstellt. Das Gericht kam dann aber doch zu einem überraschenden gewerberechtlichen Ergebnis.

Internetcafé Spielhalle

Internetcafé und Ladenlokal / Büro

Ein Gewerbetreibender meldete beim Gewerbeamt als Einzelunternehmen ein „Internetcafé ohne Ausschank von alkoholischen Getränken sowie Einzelhandel mit Handys und Computerzubehör, Süßigkeiten und alkoholfreien Getränken“ („Surf Center“) an. Bei einer Ortsbesichtigung im Internetcafé „Surf Center“ wurden in den Räumlichkeiten u.a. zwei Kühlschränke mit Getränken, eine Kaffeemaschine und ein WC vorgefunden. Es hielten sich zwei Nutzer in den Räumlichkeiten auf, die die insgesamt 18 aufgestellten und miteinander vernetzten PCs zum Spielen von Videospielen nutzten.

Weil die Nutzung der Räume des Internetcafés als Ladenlokal bzw. Büro genehmigt wurde, verfügte die Bauaufsicht eine Nutzungsuntersagung. Gegen diese klagte der Gewerbetreibende.

Ist das Internetcafé eine Spielhalle?

§ 82 Abs. 2 LBO Saarland

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist das Landesbaurecht (hier § 82 Abs. 2 LBO Saarland). Danach kann die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagt werden.

Nutzungsuntersagung gerechtfertigt

Die ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen rechtfertigt eine Nutzungsuntersagung, es sei denn, die aufgegriffene Maßnahme genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig.

Genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung

Das Nutzen von Räumen als Internetcafé, die als Ladenlokal bzw. Büro genehmigt wurden, stellt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung nach der Landesbauordnung (hier § 60 Abs. 1 LBO Saarland) dar.

Spielhallenähnlicher Betrieb

Die geänderte Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Offensichtlich genehmigungsfähig sind Nutzungen nur bei ganz einfach gelagerten und in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilenden Vorhaben. Hier stellt sich aber die Frage, ob das Internetcafé nicht als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen ist. In Betracht kommt insbesondere ein spielhallenähnlicher Betrieb.

Dem Spielzweck gewidmet

Die Gesamtumstände lassen darauf schließen, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet sind und die anderweitige Nutzung der Internet-Terminals dahinter zurücktritt.

Zunächst spricht die Ausgestaltung der Räumlichkeiten mit zwei Kühlschränken mit (offenbar nichtalkoholischen) Getränken und einer Kaffeemaschine sowie einem WC dafür, dass diese für einen längeren Aufenthalt gedacht sind und hierzu animieren sollen. Das ist typisch für einen spielhallenähnlichen Betrieb und passt weniger zu einem reinen Internetcafé.

Außerdem spricht die Vernetzung von 18 PCs miteinander und das Spielen der Jugendlichen an diesen Geräten mit Gewicht dafür, dass die Computer tatsächlich in der Hauptsache zum Spielen genutzt werden und dass der Betreiber diese Nutzung nicht unterbindet.

Ergebnis: Spielhallenähnlicher Betrieb

In dem „Internetcafé“ steht das Spielangebot im Vordergrund. Es ist damit von einem spielhallenähnlichen Betrieb auszugehen. Der Betreiber hätte eine Erlaubnis nach § 33i GewO und eine entsprechende Baugenehmigung für die Räume der Spielhalle einholen müssen.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE190000188

Weitere Informationen zum Thema Spielhalle finden Sie im Produkt Gewerbeamtspraxis von A-Z online.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)