11.03.2022

Infektionsschutz: Darf ein Swingerclub untersagt werden?

Besonders durch engagierte eigene Recherchen konnte das VG Bayreuth (Beschl. vom 18.01.2022, Az. B 7 S 22.37) die Frage beantworten, ob ein Swingerclub besonders infektionsgefährdend ist.

Infektionsschutz Swingerclub

Saunaclub mit deutlichen Anzeichen für einen Swingerclub

Ein Gastronom betreibt nach eigenen Angaben einen „Saunaclub mit Schwimmbad und Wellnesseinrichtungen“. Bei einer Kontrolle fand die Ordnungsbehörde eindeutige Hinweise auf sexuelle Handlungen, beispielsweise Gleitgel und Verhütungsmittel. Die Ordnungsbehörde sah den Club als Swingerclub an und verfügte dessen Betriebseinstellung, weil diese nach der Corona-Schutzverordnung des Bundeslandes (hier § 14 Abs. 3 der 15. BayIfSMV) untersagt sind.

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Zur Begründung führte die Ordnungsbehörde aus, dass die Einrichtung zwar als „Saunaclub“ betrieben werde, faktisch aber ein Swingerclub sei.

  • Im Eingangsbereich befinde sich ein Schild mit der Aufschrift „zertifiziert bei JoyClub 2020“, einer Community für Swingerclubs.
  • Auf dessen Internetseite sei der Club als Swingerclub gelistet.
  • Die Eintrittspreise deuteten ebenfalls auf einen Swingerclub hin: Für Frauen würden niedrigere Eintrittspreise (34 Euro) als für Männer (49 Euro) erhoben.
  • Im Internet biete der Club diverse Events mit Beschreibungen wie „feucht-fröhlich“, „oben ohne – unten nix“, „FKK-Nacht“, „spritzig“ u.a. an.
  • Außerdem würden im Eingangsbereich diverse Flyer für Fetische, Sadomaso u.a. ausliegen.
  • An den Wänden seien Bilder von nackten weiblichen Brüsten abgebildet.

Durch was zeichnet sich ein Swingerclub aus?

Ein Swingerclub kennzeichnet sich dadurch aus, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben. Dabei steht die Unterhaltung bzw. das gesellige Beisammensein unter Ausleben des Sexualtriebs im Vordergrund, so das VG.

In Bezug auf den Infektionsschutz sind Swingerclubs nur solche Einrichtungen, in denen ein Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Personen auf beschränkten Raum stattfindet, wobei der Zweck und das Gepräge des Aufeinandertreffens einer Wahrung von Abstands- und Hygienevorgaben entgegensteht. Die betreffende Einrichtung muss daher besonders infektionsgefährdend sein.

Ist die Einrichtung besonders infektionsgefährdend?

Das Gericht verließ sich nicht allein auf den Akteninhalt, sondern stellte zum Beantworten dieser Frage detaillierte eigene Recherchen an:

  • Eine „Werbung“ für sexuelle Inhalte wird erfahrungsgemäß nur dort ausgelegt, wo es potentielle Kunden für solche Angebote gibt. In anderen Einrichtungen dürfte eine derartige Werbung eher abschreckend wirken.
  • Auch die angebotenen und mit eindeutigen Anspielungen beworbenen „Events“ sprechen dafür, dass es dort zu sexuellen Betätigungen der Gäste mit mehreren bzw. wechselnden Partnern kommt.
  • Für die Existenz von Gleitgel und Verhütungsmitteln besteht in einem klassischen Sauna-, Schwimmbad- und Wellnessbetrieb in der Regel keinerlei Notwendigkeit.
  • Auch in der Preisgestaltung und den Zutrittsbedingungen finden sich eindeutige Indizien für das Vorliegen einer Einrichtung, in der auch sexuelle Handlungen vorgenommen werden.
  • Im Rahmen eigener Recherchen fand das Gericht auf der Facebook-Seite des Betriebs Hinweise auf eine Massage- und Wellnessnacht. Auch das zur Bewerbung dieses Events eingesetzte Bildmaterial deutet auf sexuelle Inhalte im Rahmen der Veranstaltung hin, so das VG. Die Aktion wurde auch auf der Seite „JoyClub.de“ beworben, die eine „sexpositive community für ein lustvolles Leben“ ist und sich die „Mission“ gesetzt hat, die „Sexualität positiv und bewusst zu gestalten“ und „Grenzen zu verschieben“.

Ergebnis

Es spricht Überwiegendes dafür, so das Gericht abschließend, dass in dem „Sauna- und Wellnessclub“ Betätigungen stattfinden, die typischerweise durch enge und vom Betreiber der Einrichtung nur schwer oder letztlich überhaupt nicht zu kontrollierende körperliche Kontakte der Gäste geprägt sind. Im Falle der Anwesenheit auch nur eines Virusträgers würde damit eine nicht unerhebliche Infektionsgefahr für alle anderen Anwesenden bestehen. Das VG bestätigte somit die Entscheidung der Ordnungsbehörde.

Den Beschluss finden Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)